Leitsatz (amtlich)
1. Die Frist in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 VV RVG ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur auf die Rücknahme der Berufung seitens des Angeklagten Anwendung findet.
2. Zur Mitwirkung i.S. von Nr. 4141 VV RVG, wenn der Angeklagte Revision und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben.
Verfahrensgang
AG Pirna (Entscheidung vom 14.08.1920) |
Nachgehend
Tenor
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 14.08.2009 wird aufgehoben.
2.
Auf die Beschwerde wird der Betrag der dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren in Abänderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19.05.2009 auf insgesamt 537,88 Euro festgesetzt.
3.
Der auf Antrag bereits festgesetzte und ausgezahlte Betrag i. H. v. 280,84 Euro ist anzurechnen.
4.
Die Entscheidung über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
5.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 14.08.2009, mit welchem die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2009, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 19.05.2009 abgeholfen wurde, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 06.03.2008 wurde lIZIMION wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafen zweier anderer Urteile zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Dresden wurde das Urteil des Amtsgerichts Pirna durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.07.2008 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass 11.811.1.18 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde.
Auf die Revision des Beschwerdeführers wurde das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.07.2008 durch Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 03.12.2008 aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Mit Verfügung des Landgerichts Dresden vom 05.01.2009 wurde der Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 12.01.2009 festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2009, eingegangen beim Landgericht Dresden am selben Tag, wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Begründung zurückgenommen, dass pp. nunmehr zwei Haftstrafen verbüßt habe.
Mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 09.01.2009 wurden sodann die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Der Beschwerdeführer begehrt mit Kostenfestsetzungsantrag seines Verteidigers vom 14.01.2009 die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren i. H. v. 216,00 Euro (Nr. 4124 VV RVG) und der Gebühr für die entbehrliche Hauptverhandlung i. H. v. 216,00 Euro (Nr. 4141 VV RVG), zuzüglich der Pauschale Nr. 7002 VV RVG und der Mehrwertsteuer insgesamt die Erstattung eines Betrages i. H. v. 537,88 Euro (Berufungsverfahren 12 Ns 425 Js 47359/ 07).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirna- Rechtspflegerin- vom 25.02.2009 wurde der Kostenfestsetzungsantrag vom 14.01.2009 insgesamt zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legte pp. mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.03.2009 sofortige Beschwerde ein.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirna- Rechtspflegerin- vorn 19.05.2009 wurde der "sofortigen Beschwerde" i. H. v. 280,84 EUR (Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren i. H. v. 216,00 EUR (Nr. 4124 VV RVG) zuzüglich Pauschale Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer) stattgegeben. Im Übrigen (Gebühr für die entbehrliche Hauptverhandlung i. H. v. 216,00 EUR (Nr. 4141 VV RVG) zuzüglich Mehrwertsteuer) wurde ihr nicht abgeholfen und die Akte zur weiteren Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.
Das Landgericht Dresden verfügte am 10.08.2009 die Rückleitung der Akten an das Amtsgericht Pirna, da zunächst eine Vorlage an den zuständigen Richter zur Entscheidung über die als Erinnerung auszulegende "sofortige Beschwerde" hätte erfolgen müssen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 14.08.2009 wurde die als Erinnerung zu behandelnde sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2009, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 19.05.2009 abgeholfen wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vergütungstatbestand aus Nr. 4141 VV RVG nicht erfüllt sei. Zwar liege ein Berufungsverfahren, das durch Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft erledigt worden sei, vor, doch sei die Berufungsrücknahme nicht rechtzeitig i.S.d. Abs. 1 Nr. 3 letzter Satz Nr. 4141 VV RVG erfolgt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2009, eingegangen beim Amtsgericht Pirna am selben Tag, hat der Beschwerdeführer gegen die dem Verteidiger am 17.09.2009 zugestellte Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Die Gebühr sei antragsgemäß festzusetzen, da der Verteidiger an der Rücknahme des Rechtsmittels aufgrund der eingele...