Zu Leitsatz 1
Insoweit überzeugt die Entscheidung nicht. Ausreichend ist jede Mitwirkung, die verfahrensfördernd wirkt. Sie muss nicht ursächlich gewesen sein.
Die Mitwirkungshandlung muss auch nicht in dem Verfahrensstadium erbracht worden sein, in dem das Verfahren letztlich eingestellt worden ist. Dies hat der BGH bereits klargestellt. So reicht eine umfassende Einlassung im vorbereitenden Verfahren, wenn schließlich im gerichtlichen Verfahren eingestellt wird.
Wenn ein Verteidiger im Revisionsverfahren ausführlich vorträgt und dies letztlich der Grund dafür ist, dass nach Zurückverweisung die Berufung zurückgenommen wird, dann hat er i.S.d. Nr. 4141 VV mitgewirkt. Es wäre eine unnötige Förmelei zu verlangen, dass der Verteidiger im Berufungsverfahren jetzt noch einmal die bereits in den Akten befindliche Stellungnahme wiederholt und damit unnötig die Akten füllt.
Zu Leitsatz 2
Auch insoweit hat die Vorinstanz anders entschieden. Der Wortlaut ist allerdings eindeutig und spricht für das OLG. Der Vorinstanz ist zwar Recht zu geben, dass es bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift in der Hand der Staatsanwaltschaft liegt, ob sie bei eigener Rücknahme dem Verteidiger noch eine zusätzliche Gebühr zugesteht.
Vom Sinn und Zweck her muss man aber wohl – wie das OLG – bei der wörtlichen Auslegung bleiben. Sinn und Zweck ist es nämlich, dem Gericht die Arbeit der Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu ersparen. Dieser Zweck wird aber nur erreicht, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig zurückgenommen wird. Eine kurzfristige Rücknahme erspart dem Gericht keine Arbeit. Der Verteidiger wird daher nur belohnt, wenn er es erreicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur ein Rechtsmittel zurücknimmt, sondern diese Rücknahme auch mehr als zwei Wochen vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgt.
Norbert Schneider