GVG §§ 72 Abs. 1, 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
Leitsatz
Das LG ist auch nach der ab 1.9.2009 geltenden Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG in Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht.
OLG Köln, Beschl. v. 11.10.2010 – 17 W 141/10
1 Sachverhalt
Der Antragsteller und Beschwerdeführer war 2006 im Rahmen einer seiner Mandantin bewilligten Beratungshilfe für die Angelegenheit "Getrenntleben, Elterliche Sorge/Umgangsrecht, Unterhalt, Ehewohnung/Hausrat" tätig. Entsprechend seinem Antrag v. 30.10.2006 wurde seine Vergütung mit Beschl. v. 2.11.2006 unter Zugrundelegung einer einheitlichen Angelegenheit auf 41,76 EUR festgesetzt.
Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich – unter Berufung auf die Rspr. des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009, 422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine Angelegenheit i.S.d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei – für die Angelegenheiten "Ehegattenunterhalt", "Sorge- und Umgangsrecht" sowie "Vermögensauseinandersetzung bzw. Schuldentilgung" jeweils eine weitere Vergütung in Höhe von jeweils 42,84 EUR. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des AG wies die Anträge durch Beschl. v. 15.3.2010 zurück und half der nachfolgenden Erinnerung nicht ab. Ebenso wies die Amtsrichterin die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung zurück unter Zulassung der Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Der darauf eingelegten Beschwerde half sie nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem LG vor. Auf die Bitte des LG, den Vorlagebeschluss zu überprüfen, da gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11 GVG das OLG zuständiges Beschwerdegericht sein dürfte, änderte das AG seinen Vorlagebeschluss entsprechend ab.
2 Aus den Gründen
Der Vorlagebeschluss des AG ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit erneut eine Vorlage an das LG erfolgen kann, denn dieses ist das zuständige Beschwerdegericht.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des LG, wonach das OLG gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11 GVG das zuständige Beschwerdegericht sei. Vielmehr ist in Beschwerdesachen, welche die Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe betreffen, das LG gem. § 72 GVG zuständig (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 119 GVG Rn 8; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 119 Rn 7; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn 1040). Die Auffassung des LG stellt – nach Meinung des Senats – irrig darauf ab, es handele sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nach der mit Wirkung ab 1.9.2009 durch Art. 22 Nr. 14 FGG-RG v. 17.12.2008 geänderten Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das OLG als Beschwerdegericht zuständig wäre. Für das Verfahren der Beratungshilfe gelten zwar gem. § 5 BerHG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dies gilt jedoch nur, soweit es um die (in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallende) Gewährung der Beratungshilfe als solche geht, bei der der anwaltliche Beratung benötigende Antragsteller um einen Berechtigungsschein nachsucht, nicht aber für das nachfolgende (von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bearbeitende) Kostenfestsetzungsverfahren, das den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts betrifft und sich nach den §§ 44 ff. RVG richtet (vgl. auch von Eicken/Mathias, Kostenfestsetzung, 19. Aufl., S. 483, H 45).
Aus der auch für die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe geltenden Bestimmung des gem. § 56 Abs. 2 RVG anzuwendenden § 33 Abs. 4 S. 2 RVG ergibt sich nichts anderes, soweit dort in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bezeichneten Art ausdrücklich das OLG als Beschwerdegericht bezeichnet ist. Insbesondere lässt sich aus der Bestimmung nicht ableiten, dass die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe als eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sei. § 33 RVG beinhaltet originär die Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren und regelt über die Verweisung des § 56 Abs. 2 RVG das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch bei der Kostenfestsetzung im Rahmen der Prozesskostenhilfe. In diesen Verfahren bemisst sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach der Rechtsnatur des gerichtlichen Hauptverfahrens und gewährleistet damit, dass – in Abweichung von dem Grundsatz des nächsthöheren Gerichts – das Gericht des Instanzenzugs mit der Beschwerde befasst wird. Damit soll vermieden werden, dass Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss an ein Gericht gelangen, das mit der Hauptsache nicht befasst ist und nicht befasst werden kann.
Dies betrifft jedoch nicht die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe, denn dieser liegt kein gerichtliches Verfahren zugrunde, welches Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache werden könnte (vgl. BGH NJW 1985, 2537). Beratungshilfe wird nur gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb...