Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Die nach § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche Beiordnung der von dem Beklagten zu 2) gewählten Rechtsanwaltskanzlei hatte ohne die vom LG vorgenommene Beschränkung auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Anteil der Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts, die die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts übersteigen, nur bis zur Höhe der Kosten eines am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Verkehrsanwalts erstattet werden.
Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieses Ziel der i.S.d. Allgemeinheit statuierten Kostenersparnis kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Geltendmachung weiterer Kosten – also insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder – verzichtet und sich insoweit mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes einverstanden erklärt. Dies ist vorliegend, wie sich aus der sofortigen Beschwerde ergibt, nicht der Fall.
Die Anwendung des in § 121 Abs. 3 ZPO normierten Grundsatzes hat durch die Rspr. jedoch einige Einschränkungen erfahren. Sinn und Zweck des Mehrkostenverbots ist die Vermeidung von höheren Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts im Vergleich zum bezirksansässigen Rechtsanwalt.
Nach der höchst- und obergerichtlichen Rspr. ist die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Interesse der Kostenbeschränkung trotzdem in bestimmten Fällen möglich. So ist etwa stets zu prüfen, ob besondere Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die betroffene Partei deshalb Anspruch auf die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes hätte. Ist dies der Fall und werden diese Kosten durch die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes erspart, kommt eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes wegen besonderer Umstände nach § 121 Abs. 4 ZPO erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven und tatsächlichen Fähigkeiten der Partei abzustellen. Danach handelt es sich etwa um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, es sei denn, bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes stünde zweifelsfrei fest, dass ein Mandantengespräch nicht erforderlich ist. Besondere Umstände in diesem Sinne können dann vorliegen, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten ist.
Dies führt dann dazu, dass die Kosten eines auswärtigen Anwalts trotz seiner Reisekosten geringer sind als die eines im Gerichtsbezirk ansässigen, wenn etwa die Entfernung zum Gerichtsort geringer ist oder durch seine Beiordnung ein Verkehrsanwalt erspart wird. Für eine Beschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" ist dann kein Raum.
So stellt sich der Fall vorliegend dar. Zwar geht der Senat mangels hinreichend konkreter Darlegungen des Beklagten zu 2) und seiner Prozessbevollmächtigten unter bloßem Hinweis auf frühere Mandate und die Fachanwaltsqualifikation nicht davon aus, dass die Voraussetzungen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder einer ganz besonderen Sachkunde im Sinne eines besonderen Umstands nach § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen.
Der Beklagte hätte aber in Anbetracht seines ausländischen Wohnsitzes und der Komplexität der Rechtsmaterie und des Sachverhalts einen Anspruch auf Beiordnung eines (weiteren) Verkehrsanwaltes an seinem Wohnsitz, wodurch weitere Kosten entstünden, die vorliegend eingespart werden.
Den geschilderten Umständen wird durch die ausgesprochene Beschlussfassung zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe Rechnung getragen (vgl. dazu Poller/Härtl/Köpf/Bendtsen, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., 2018, § 121 ZPO, Rn 53, beck-online; siehe auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2017 – 13 WF 56/17, NJOZ 2017, 808 [= AGS 2017, 234]).
Rechtliches Gehör wurde dem Beschwerdeführer gewährt. Er hat sich – hilfsweise – mit einer eingeschränkten Beiordnung einverstanden erklärt.
AGS 2/2019, S. 88 - 89