Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 6 O 458/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. September 2018 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Oktober 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Trier unter teilweiser Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Prozesskostenhilfe ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" aber stattdessen mit folgender einschränkender Maßgabe gewährt wird.
"Der Anteil der Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts, die die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts übersteigen, werden bis zur Höhe der Kosten eines am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Verkehrsanwalts erstattet."
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Landgericht hat dem Beklagten zu 2) mit Beschluss vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung mit Ratenzahlung bewilligt und dem Beklagten zu 2) den Beschwerdeführer zur Vertretung beigeordnet mit der Einschränkung, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolge.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) haben im eigenen Namen gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
Nach Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts haben sie zur weiteren Begründung ihrer Beschwerde vorgebracht, dass zwischen ihnen und dem Beklagten zu 2) ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe aufgrund von etwa 30 weiteren in der Vergangenheit wahrgenommenen Mandaten. Zudem verfüge ein Rechtsanwalt der die Beschwerde führenden Kanzlei als Fachanwalt über besondere Fachkenntnisse. Die anderenfalls erforderliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts für den in Wien wohnhaften Beklagten zu 2) verursache im Übrigen höhere Kosten als die Beiordnung der in Karlsruhe belegenen Kanzlei des Beschwerdeführers.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig. Die Notfrist von einem Monat (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nach der am 26. September 2018 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist eingehalten, da die Beschwerdeschrift am 15. Oktober 2018 beim Landgericht eingegangen ist. Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt (Poller/Härtl/Köpf/Bendtsen, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, § 127 ZPO, Rn. 58, beck-online).
Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
Die nach § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche Beiordnung der von dem Beklagten zu 2) gewählten Rechtsanwaltskanzlei hatte ohne die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung auf die "Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Anteil der Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts, die die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts übersteigen, nur bis zur Höhe der Kosten eines am Wohnsitz des Antragstellers niedergelassenen Verkehrsanwalts erstattet werden.
Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieses Ziel der im Sinne der Allgemeinheit statuierten Kostenersparnis kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Geltendmachung weiterer Kosten - also insbesondere Reisekosten und Abwesenheitsgelder - verzichtet und sich insoweit mit der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes einverstanden erklärt. Dies ist vorliegend, wie sich aus der sofortigen Beschwerde ergibt, nicht der Fall.
Die Anwendung des in § 121 Abs. 3 ZPO normierten Grundsatzes hat durch die Rechtsprechung jedoch einige Einschränkungen erfahren. Sinn und Zweck des Mehrkostenverbots ist die Vermeidung von höheren Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts im Vergleich zum bezirksansässigen Rechtsanwalt.
Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Interesse der Kostenbeschränkung trotzdem in bestimmten Fällen möglich. So ist etwa stets zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen und die betroffene Partei deshalb Anspruch auf die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes hätte. Ist dies der Fall und werden diese Kosten durch die Beiordnung des auswärtigen Anwaltes erspart, kommt eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes wegen besonderer Umstände nach § 121 Abs. 4 ZPO erforderlich wäre, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits ...