Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Aktenzeichen 1 O 5/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 11.09.2015 - 1 O 5/15 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagten vor dem Landgericht Baden-Baden Schadensersatzansprüche geltend.
Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 hat der Beklagte Ziff. 2 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. in K. beantragt, woraufhin das Landgericht dem Beklagten Ziff. 2 mit Beschluss vom 11.09.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. B. als Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Landgerichts Baden-Baden niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet hat.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten formlos übersandten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziff. 2 vom 01.10.2015, mit der er die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. ohne Einschränkung erreichen möchte. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass einer auswärtigen Partei auch ein auswärtiger Rechtsanwalt beizuordnen sei, da eine Besprechung mit dem Rechtsanwalt erforderlich sei und vorliegend die Reisekosten für eine Besprechung mit Dr. B. geringer seien als diejenigen für eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt in Baden-Baden. Sein Prozessbevollmächtigter sei im Übrigen auch nicht bereit, auf Reisekosten zu verzichten.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.11.2015 nicht abgeholfen und hat die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Beschwerde sei bereits mangels Beschwer des Beklagten Ziff. 2 unzulässig. Im Übrigen sei sie auch nicht begründet. Ein Beiordnungsantrag enthalte regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Das Verbot erfasse indes lediglich die Fahrtkosten, die vom entferntesten Ort des Landgerichtsbezirks B. bis zum Kanzleisitz des Verfahrensbevollmächtigten in Karlsruhe anfielen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 ZPO seien nicht dargelegt und lägen nicht vor. Im Übrigen begehre der Beklagte Ziff. 2 die Beiordnung des in K. sässigen Prozessbevollmächtigten nicht zur Vermeidung einer Informationsreise an den Gerichtsort.
In der Beschwerdeinstanz hatten die Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15.12.2015 u.a. darauf hingewiesen, dass bisher nicht dargelegt worden sei, dass und weshalb ein persönliches Gespräch am Kanzleisitz von Rechtsanwalt Dr. B. erforderlich sein soll.
II. Ob die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und fristgerechte (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegte Beschwerde des Beklagten Ziff. 2 wegen fehlender Beschwer unzulässig ist (fehlende Beschwer und daher Unzulässigkeit bejahend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2007 - 16 WF 40/07, juris Rn. 2 m.w.N.; fehlende Beschwer verneinend und daher Zulässigkeit annehmend: OLG Rostock, Beschluss vom 17.01.2011 -1 W 53/09, juris Rn. 12 m.w.N.), kann letztlich dahingestellt bleiben, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. zur Zulässigkeit des Offenlassen der Zulässigkeitsfrage bei einer unbegründeten Beschwerde: OLG Köln, Beschluss vom 27.02.1974 - 17 W 11/74, beck-online m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31 08.1995 - 20 W 352/95, juris Rn. 7 m.w.N.; so verfährt Im Übrigen auch das BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 20.04.1982 - 1 BvR 944/80, juris Rn. 7 m.w.N.). Denn das Landgericht hat die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. zu Recht auf die Gebühren eines in dem Bezirk des Landgerichts den B. ansässigen Rechtsanwalts beschränkt.
Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Daraus darf indes nicht der Schluss gezogen werden, dass auswärtige, nicht bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwälte auch gegen ihren Willen nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet werden dürften. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden (BGH, Beschluss vom 23.06.2004 - XII ZB 61/04 - juris Rn. 9). Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, Ist wiederum auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (BGH, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn der Partei eine schriftliche I...