Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der seiner Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung und machte dabei 59,20 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV für 278 Schwarz-Weiß-Kopien geltend.
Auf Nachfrage zur Dokumentenpauschale teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Kostenblattes mit, dass insgesamt die volle Akte mit 580 Blatt gescannt worden sei. Da bekannt sei, dass dies regelmäßig nicht vergütet werde, würden mit 278 Blatt nur Teile für die Pauschale geltend gemacht.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG setzte die angemeldeten Kopiekosten ab. Die Dokumentenpauschale i.H.v. 59,20 EUR könne nicht berücksichtigt werden, da Kosten für das Scannen von Akteninhalten nicht erstattungsfähig seien.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein mit der Begründung, der Aufwand für das Fertigen eines Scans und das Fertigen einer Kopie sei derselbe. Ein Scan sei als digitale Kopie eine Kopie i.S.d. Gesetzeswortlauts. Die Scans aus der überlassenen Papierakte seien i.Ü. im Einverständnis mit dem Auftraggeber durchgeführt worden und daher nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 7000 VV zu berücksichtigten. Der Beschwerdegegner vertrat die Auffassung, nach Gesetzesintention und Rspr. seien bei bloßem Scan Kosten nicht zu erstatten. Allerdings sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn dieser darauf hinweise, dass das Fertigen von Scans und Papierkopien mit etwa gleichem Aufwand verbunden sei.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Bei den hergestellten Scans handele es sich nicht um "Kopien" i.S.d. Nr. 7000 Nr. 1 VV. Die Frage, ob der mit dem Einscannen und Speichern der Daten auf einem Datenträger verbundene Aufwand mit der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV abzugelten sei, habe der Gesetzgeber in den Motiven zum 2. KostRMoG dahingehend beantwortet, dass ein Scan ohne Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand keine Kopie sei. Ob es sich hierbei um eine sinnvolle, im Gesamtkonzept der Nr. 7000 VV schlüssige Regelung handele, habe angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens dahinzustehen. Da die Scans zwar möglicherweise "im Einverständnis mit dem Auftraggeber", jedenfalls aber nicht zusätzlich hergestellt worden seien, sei auch die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1d, Nr. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 VV nicht entstanden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen Beschwerde eingelegt. Ergänzend führt er aus, dass angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs und der digitalen Aktenführung in irgendeiner Form eine Vergütung für das Scannen von Dokumenten erfolgen müsse. In der Handhabung sei das Scannen, für das i.Ü. in der Kanzlei des Beschwerdeführers das gleiche Gerät verwendet werde wie für die Herstellung von schwarz-weiß-Kopien, genauso aufwändig wie das Kopieren.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.