Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Dokumentenpauschale. Einscannen von Dokumenten
Leitsatz (amtlich)
Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr 7000 Nr 1 VV RVG (juris: RVG-VV), denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr 7000 Nr 1 VV RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRModG (juris: KostRMoG 2) ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München vom 19. Juni 2018, S 36 SF 313/17 E wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung des im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse.
Das Sozialgericht München (SG) bewilligte dem Kläger im Verfahren mit dem Az.: S 42 SO 247/14 mit Beschluss vom 2.9.2016 Prozesskostenhilfe ab Klageerhebung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Das Verfahren endete im Erörterungstermin am 15.3.2017 mit einem Vergleich.
Mit Kostennote vom 3.4.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Gebühren für das abzurechnende Klageverfahren und machte dabei Gebühren von insgesamt 870,- € sowie Auslagen in Höhe von 20,- € (Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG) und 59,20 € (Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG für 278 Kopien s/w) zzgl. Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 1.165,25 € geltend.
Auf Nachfrage zur Dokumentenpauschale teilte der Beschwerdeführer am 25.4.2017 unter Vorlage eines Kostenblattes mit, dass insgesamt die volle Akte mit 580 Blatt gescannt worden sei. Da bekannt sei, dass dies regelmäßig nicht vergütet werde, würden mit 278 Blatt nur Teile für die Pauschale geltend gemacht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.5.2017 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf insgesamt 1.094,80 € fest, wobei die Gebühren und Auslagen bis auf die Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG antragsgemäß festgesetzt wurden. Die Dokumentenpauschale in Höhe von 59,20 € könne nicht berücksichtigt werden, da Kosten für das Scannen von Akteninhalten nicht erstattungsfähig seien.
Dagegen legte der Beschwerdeführer am 29.6.2017 Erinnerung ein mit der Begründung, der Aufwand für das Fertigen eines Scans und das Fertigen einer Kopie sei derselbe. Ein Scan sei als digitale Kopie eine Kopie im Sinne des Gesetzeswortlauts. Die Scans aus der überlassenen Papierakte seien im Übrigen im Einverständnis mit dem Auftraggeber durchgeführt worden und daher nach Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV RVG zu berücksichtigten. Der Beschwerdegegner vertrat die Auffassung, nach Gesetzesintention und Rechtsprechung seien bei bloßem Scan Kosten nicht zu erstatten. Allerdings sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn dieser darauf hinweise, dass das Fertigen von Scans und Papierkopien mit etwa gleichem Aufwand verbunden sei.
Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 19.6.2018 zurückgewiesen und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Bei den hergestellten Scans handele es sich nicht um "Kopien" iSd Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Die Frage, ob der mit dem Einscannen und Speichern der Daten auf einem Datenträger verbundene Aufwand mit der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG abzugelten sei, habe der Gesetzgeber in den Motiven zum 2. KostRMoG dahingehend beantwortet, dass ein Scan ohne Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand keine Kopie sei. Ob es sich hierbei um eine sinnvolle, im Gesamtkonzept der Nr. 7000 VV RVG schlüssige Regelung handele, habe angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens dahinzustehen. Da die Scans zwar möglicherweise "im Einverständnis mit dem Auftraggeber", jedenfalls aber nicht zusätzlich hergestellt worden seien, sei auch die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1d, Nr. 2 iVm Anm. Abs. 2 VV RVG nicht entstanden.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen Beschwerde eingelegt. Ergänzend führt er aus, dass angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs und der digitalen Aktenführung in irgendeiner Form eine Vergütung für das Scannen von Dokumenten erfolgen müsse. In der Handhabung sei das Scannen, für das im Übrigen in der Kanzlei des Beschwerdeführers das gleiche Gerät verwendet werde wie für die Herstellung von schwarz-weiß-Kopien, genauso aufwändig wie das Kopieren.
Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit dem Az.: S 42 SO 247/14 verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1) Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 S...