Zu Recht hat das SG die beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt, weil die Tätigkeit des Erinnerungsführers im PKH-Überprüfungsverfahren bereits durch die im Dezember 2012 bewilligte Vergütung abgegolten ist.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. § 16 Nr. 2 RVG bestimmt für Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, wenn der Rechtsanwalt, wie hier, auch im Hauptsacheverfahren mandatiert war. Zum Prozesskostenhilfeverfahren zählt auch das Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (Hartmann, KostG, § 16 RVG Rn 4). Dass das PKH-Überprüfungsverfahren zum selben Rechtszug wie das Ausgangsverfahren gehört, hat der BGH ebenfalls entschieden (Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 38/09).
Zutreffend hat das SG auch einen Vergütungsanspruch aus § 15 Abs. 5 RVG verneint. Nach S. 1 dieser Vorschrift erhält ein Rechtsanwalt, der beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nachdem er in der Angelegenheit bereits tätig geworden ist, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt aber die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.
Zum einen fehlt es bereits an einer neuen, bzw. erweiterten Auftragserteilung durch die Klägerin des Hauptsacheverfahrens, da die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren noch zum Ausgangsverfahren, wie ausgeführt, gehört. Eine nochmalige ausdrückliche Auftragserteilung ist offensichtlich auch nicht erfolgt, da der Erinnerungsführer, wie er dem SG mitgeteilt hat, keinen Kontakt mehr zur Klägerin hat. Zudem ist der frühere Auftrag auch nicht erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, da zum Auftrag die Abwicklung des Abänderungs- und Überprüfungsverfahrens nach § 120 ZPO a.F. bzw. jetzt §§ 120a und 124 ZPO gehört. Dies entspricht der weit überwiegenden Rspr. (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 – 10 WF 973/18 [= AGS 2018, 447]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.10.2016 – 2 WF 237/16 [= AGS 2017, 376]), der sich der Senat anschließt. Umfasst das PKH-Verfahren nämlich nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf PKH, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Bewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F., fehlt es an der nach § 15 Abs. 5 S. 2 1. Hs. notwendigen Erledigung des früheren Auftrags, die nämlich keineswegs mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintritt, sondern erst mit Beendigung des 4 Jahre andauernden Überprüfungsverfahrens, sodass die Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens beginnt. Auch der Zweck des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gebietet kein anderes Ergebnis. Dieser Zweck besteht nämlich darin, den erneuten Aufwand zu vergüten, der dem Rechtsanwalt bei einer vollständigen Wiedereinarbeitung in das Mandat nach einem langen Zeitraum entsteht (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, § 15 Rn 125). Das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren erfordert aber keine vollständige Wiedereinarbeitung in das bereits abgeschlossene Mandat. Die Sach- und Rechtslage bzgl. des Verfahrens, für das hier Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, ist nicht mehr zu prüfen. Vielmehr bezieht sich die anwaltliche Vertretung im Überprüfungsverfahren lediglich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe, ohne dass der Rechtsanwalt sich in sämtliche Einzelheiten des Mandats neu einarbeiten muss (OLG Frankfurt, a.a.O.).