Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhöhen sich nach Nr. 1008 VV, die Geschäfts- und Verfahrensgebühr je weiteren Auftraggeber um einen 0,3-Gebührensatz. Die Erhöhungen dürfen jedoch einen 2,0-Gebührensatz nicht übersteigen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV). Bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2300, 2302 VV erhöht sich zu dem der Gebührensatz, der nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit überschritten werden darf (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV).
Eine Erhöhung für die Vertretung mehrerer Auftraggeber kann auch bei Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe eintreten. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Nr. 1008 VV kann eine Erhöhung aber nur eintreten, soweit eine Geschäftsgebühr verdient wird, d.h. bei den Gebühren nach Nrn. 2503 bis 2507 VV. Ausgeschlossen ist die Erhöhung hingegen für andere Gebühren, wie zuletzt das OLG Frankfurt entschieden hat, da auch eine analoge Anwendung ausscheidet. Eine Erhöhung ist folglich ausgeschlossen für die Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV), die Beratungsgebühr (Nrn. 2501, 2502 VV) und die Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 2508 VV).
Bei den Gebühren der Nrn. 2503 bis 2507 VV handelt es sich nicht um Wertgebühren, sondern um Festgebühren. Die Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV beträgt deshalb 30 % für jeden weiteren Auftraggeber, aber wegen Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV höchstens das Doppelte der Festgebühr.
Die jüngere Rspr. hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung der nach Nr. 1008 VV erhöhten Vergütung voraussetzt, dass jeder Auftraggeber über einen Beratungshilfeschein verfügt.
Beispiel 1
Der Anwalt vertritt in einer Beratungshilfesache eine Bedarfsgemeinschaft, die aus vier Personen vertritt. Der Anwalt kann die Angelegenheit durch Vergleich erledigen.
Der Anwalt erhält folgende Vergütung aus der Staatskasse:
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV |
161,50 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV |
150,00 EUR |
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
62,99 EUR |
|
Gesamt |
394,49 EUR |
Der Anwalt hat in derselben Angelegenheit vier Auftraggeber vertreten. Die Geschäftsgebühr hat sich folglich für den zweiten bis vierten Auftraggeber jeweils um 25,50 EUR (0,3 x 85 EUR) erhöht.
Beispiel 2
Der Anwalt vertritt in einer Beratungshilfesache eine Bedarfsgemeinschaft, die aus acht Personen besteht. Der Anwalt kann die Angelegenheit erledigen.
Der Anwalt erhält folgende Vergütung aus der Staatskasse:
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV |
255,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV |
150,00 EUR |
3. |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
80,75 EUR |
|
Gesamt |
505,75 EUR |
Der Anwalt hat in derselben Angelegenheit acht Auftraggeber vertreten. Die Geschäftsgebühr hat sich folglich für den zweiten bis achten Auftraggeber jeweils um 25,50 EUR (0,3 x 85,00 EUR) erhöht. gem. der Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV darf die Erhöhung jedoch höchstens das Doppelte der Festgebühr (2 x 85,00 EUR) = 170,00 EUR betragen. Die Geschäftsgebühr ist deshalb vorliegend auf 255,00 EUR gedeckelt (85,00 EUR zzgl. 170,00 EUR Erhöhung wegen Mehrvertretung).
Beispiel 3
Der Anwalt vertritt in einer Beratungshilfesache eine Bedarfsgemeinschaft, die aus vier Personen vertritt. Die Tätigkeit beschränkt sich auf eine Beratung.
Der Anwalt erhält folgende Vergütung aus der Staatskasse:
1. |
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV |
35,00 EUR |
2 |
Postpauschale, Nr. 7002 VV |
7,00 EUR |
3. |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
7,98 EUR |
|
Gesamt |
49,98 EUR |
Eine Erhöhung der Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV tritt auch trotz der erfolgten Mehrvertretung nicht ein, da es sich nicht um eine Geschäftsgebühr handelt.
Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 2/2019, S. 53 - 60