Nrn. 3318, 3319 VV greifen ebenfalls nicht. Hiernach erhält der Rechtsanwalt für das Verfahren über einen Insolvenzplan bei Vertretung eines Insolvenzgläubigers eine 1,0- bzw. bei Vertretung des den Plan vorlegenden Schuldners eine 3,0-Verfahrensgebühr.

Nach der bis zum 30.6.2004 geltenden BRAGO erhielt nach § 74 Abs. 1 S. 1 BRAGO a.F. der Rechtsanwalt u.a. für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung eine besondere volle 10/10-Gebühr. Dieser Vergütungstatbestand ist allerdings mit Inkrafttreten des RVG ersatzlos entfallen. Der Grund lag darin, dass ursprünglich über Restschuldbefreiungsanträge kein gesondertes Verfahren mehr stattfand, sondern der Antrag auf Restschuldbefreiung direkt mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich danach gestellt wurde und daher während des gesamten Verfahrens anhängig blieb (vgl. § 287 Abs. 1 S. 1, 2 InsO). Eine Entscheidung über solche Anträge erfolgte daher i.d.R. erst unmittelbar vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 291 InsO a.F.). Anträge auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gab es somit nicht. Aus den Gesetzesmateriealien ergibt sich zwar, dass als Pendant des § 74 Abs. 1 S. 1, 2 BRAGO a.F. die Nrn. 3318, 3319 VV gelten sollen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als eine Vertretung im Verfahren über einen Insolvenzplan geregelt ist.[2] Somit sind Anträge auf (vorzeitige) Restschuldbefreiung von der Anwendbarkeit der Nrn. 3318, 3319 VV ausgeschlossen.

[2] BT-Drucks 15/1971, 216 re. Sp.

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