Wird der Rechtsanwalt ausschließlich – also ohne Vertretungsauftrag im Insolvenzverfahren – für das Verfahren der vorzeitigen Restschuldbefreiung beauftragt, so liegt eine Einzeltätigkeit vor, die mit einer 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV zu vergüten ist. Dies gilt sowohl für den Schuldner- als auch für den Insolvenzgläubigervertreter.

Hinsichtlich des Gegenstandswerts bei Vertretung des Schuldners bzw. Insolvenzgläubigers ist § 28 RVG analog anzuwenden. Es gibt keinen sachlichen Grund hierbei Unterschiede zu machen.

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