Die gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG entscheidet die Einzelrichterin über die Beschwerde.
Das LG hat den Streitwert zutreffend auf eine Wertstufe bis 50.000,00 EUR festgesetzt.
Der Gesamtstreitwert bei verbundenen Geschäften richtet sich nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, wenn der Kläger wirtschaftlich begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.2015 – XI ZR 335/13, juris Rn 3; Beschl. v. 7.4.2015 – XI ZR 121/14, juris Rn 3; Beschl. v. 10.3.2015 – XI ZR 121/12). Hinzu kommt ggfs. ein aus Eigenmitteln aufgebrachter Betrag (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.2015, a.a.O.). Dementsprechend ist der Streitwert für eine negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers nach Widerruf bei verbundenen Geschäften mit dem Nettodarlehensbetrag sowie der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung zu bemessen, wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.10.2019 – 6 W 47/19, juris Rn 13, OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 – 11 W 41/18, juris Rn 20 f.).
Hier beläuft sich der Nettodarlehensbetrag auf 39.234,00 EUR. Der Kläger hat zudem eine Anzahlung i.H.v. 10.000,00 EUR geleistet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war daher auf eine Wertstufe bis 50.000,00 EUR festzusetzen.
Der Streitwert war auch nicht infolge der von dem Kläger angekündigten Hilfsanträge zu erhöhen.
1. Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen Ansicht sind die von der Klägerseite gestellten Hilfsanträge bereits deshalb gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, weil über sie nicht entschieden worden ist.
Gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (vgl. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG).
Ob § 45 Abs. 1 S. 2 GKG auf sog. unechte bzw. uneigentliche Hilfsanträge Anwendung findet, die für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt werden, ist in Lit. und Rspr. umstritten.
Nach einer Ansicht findet bei unechten Hilfsanträgen § 45 Abs. 1 S. 2 GKG keine Anwendung, weil es sich weder um eine zulässige Variante der grds. anerkannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage handele noch Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung dafür geben würden, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren (vgl. KG, Beschl. v. 9.11.2017 – 4 W 35/17, juris Rn 6 f. [= AGS 2018, 223]; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 45, Rn 11; Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 3084; 14. Aufl.; Ulrici, jurisPR-ArbR 21/2011, Anm. 6). Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sei nicht auf den Hauptantrag beschränkt, sondern erfasse ebenfalls den Hilfsantrag (vgl. Ulrici, a.a.O.). Der unechte Hilfsantrag baue auf dem Hauptantrag auf, stehe zu diesem folglich nicht in einem Eventualverhältnis, sondern teile mit diesem nur Erfolg bzw. Misserfolg (vgl. Kurpat, a.a.O.).
Einer weiteren Ansicht zufolge ist das Entscheidungserfordernis jedenfalls bei der Ermittlung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Gebührenrechnung nicht zu berücksichtigen, weil bei der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung neben den verfolgten wirtschaftlichen Interessen auch der mit der Bearbeitung und Vertretung verbundene Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie bestehende anwaltliche Haftungsrisiken zu berücksichtigen seien (vgl. NK-ArbR/Stefan Müller, 1. Aufl., GKG, § 45, Rn 17)
Schließlich wird vertreten, dass auch unechte Hilfsanträge vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst und diese Anträge bei der Streitwertberechnung nur dann zu berücksichtigen seien, wenn eine Entscheidung über sie ergehe (vgl. BGH, Beschl. v. 8.4.2014 – XI ZR 335/12; Urt. v. 13.5.1996 – II ZR 275/94, juris Rn 28 für den vergleichbaren Fall der unechten Hilfswiderklage; BAG, Beschl. v. 13.8.2014 – 2 AZR 871/12, juris Rn 3; OLG Köln, Beschl. v. 10.3.2017 – 12 W 10/17, juris Rn 4; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn 16 "Eventual- und Hauptantrag").
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG differenziert nicht zwischen echten und unechten/uneigentlichen Hilfsanträgen. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur bei echten Hilfsanträgen Anwendung finden sollte (vgl. zur Vorgängervorschrift § 16 Abs. 4 GKG BT-Drucks 7/2016, 72). Die Möglichkeit, Anträge in einem Zivilprozessverfahren bedingt zu stellen, ist allgemein unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Antragstellung nicht von dem Eintritt eines außer-, sondern eines innerprozessualen Ereignisses abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1996 – II ZR 275/94, juris Rn 22)....