Der Kläger richtet die Klage gegen die Beklagten als Prozessstandschafter der Itzehoer Versicherung/Brandgilde 1691 VVaG.
Der Kläger hatte mit der Alten Leipziger AG, die ihren Rechtsschutzversicherungsbestand zwischenzeitlich auf die Itzehoer Versicherung/Brandgilde 1691 VVaG übertragen hatte, eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 400,00 EUR abgeschlossen, die schuldrechtlichen Vertragsschutz beinhaltete, nicht hingegen familienrechtliche Streitigkeiten. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB-RU 2005-VVG zugrunde. Das Versicherungsverhältnis endete am 6.9.2018, nachdem der Kläger am 9.10.2017 die Kündigung erklärt hatte.
Im Jahre 2015 hatte der Kläger Rechtsanwalt G mit einer anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren vor dem FamG beauftragt. Rechtsanwalt G stellte dem Kläger seine Tätigkeit in dem Scheidungsverfahren mit Schreiben v. 18.4.2018 für den Zeitraum 15.4.2015 bis 27.6.2017 unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 90.000,00 EUR eine Vergütung i.H.v. 4.242,35 EUR in Rechnung. Das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt G kündigte der Kläger im Juni 2017 und setzte das Verfahren mit einem anderen Rechtsanwalt fort.
Rechtsanwalt G hatte während des Mandatsverhältnisses mit dem Kläger das aus dem Verkauf einer Immobilie dem Kläger und seiner Ehefrau gehörige Fremdgeld treuhänderisch für beide Eheleute verwaltet. Nach Kündigung des Mandats verweigerte er die Auszahlung des Fremdgeldes i.H.v. 6.133,61 EUR an die Ehefrau des Klägers und berief sich darauf, dass ihm in dieser Höhe noch ein Vergütungsanspruch gegen den Kläger zustehe. Der Kläger erhob sodann Klage vor dem LG, mit der er beantragte, Rechtsanwalt G zur Auszahlung des Fremdgelds i.H.v. 6.133,61 EUR an seine Ehefrau zu verurteilen. Hierfür gewährte die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz unter Berücksichtigung und Einbehalt der Selbstbeteiligung von 400,00 EUR.
Rechtsanwalt G verweigerte die Auszahlung des eingeklagten Betrages unter Berufung auf eine Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen gegen den Kläger aus der Kostenrechnung v. 18.4.2018. Das LG verurteilte Rechtsanwalt G antragsgemäß zur Auszahlung. Rechtsanwalt G beantragte sodann vor dem FamG mit Schriftsatz v. 13.12.2018 gem. § 11 RVG die Festsetzung seiner Vergütung aus der Kostenrechnung vom 18.4.2018, allerdings nur noch i.H.v. 2.814,35 EUR, da das FamG den Verfahrenswert zwischenzeitlich auf 30.223,26 EUR festgesetzt hatte. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten, ihn in diesem Verfahren anwaltlich zu vertreten. Dieser nahm zum Festsetzungsantrag Stellung und wies daraufhin, dass, der Anwaltsvertrag zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt G nichtig sei, weil dieser gegen das Verbot widerstreitenden Interessen verstoßen habe, indem er auch treuhänderisch für die klägerische Ehefrau Gelder in Empfang genommen und verwaltet habe. Der Beklagte verweigerte Deckungsschutz für dieses Verfahren. Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. I.Ü. würden die Einwendungen des Klägers gegen den Vergütungsantrag nicht aus dem Gebührenrecht resultieren, sodass seine Verteidigung nicht erfolgsversprechend sei. Auch liege dem Vergütungsantragsverfahren eine familienrechtliche Streitigkeit zugrunde. Hinzu komme, dass die im Verfahren nach § 11 RVG anfallenden Kosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten lediglich 215,15 EUR betragen und damit unter den Selbsterhalt fallen würden. Schließlich bestehe aber auch gar kein Versicherungsschutz, da bei Einreichen des Vergütungsfestsetzungsantrag vom 13.12.2018 das Versicherungsverhältnis bereits beendet gewesen sei.
Das AG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.