Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidungsfolgenvereinbarung und Risikoausschlussklausel einer Rechtschutzversicherung

 

Normenkette

ARB 2000 § 3 Abs. 2g, 2h, § 17 Abs. 4 S. 1; BGB §§ 426, 1297, 1297 ff, 1921; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 10.05.2013; Aktenzeichen 4 O 302/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 10.5.2013 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weiter gehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte ...,

1. gemäß Kostenrechnung Nr. 1200708 vom 22.2.2012 betreffend Leistungen in der "Angelegenheit Freistellung Darlehensverbindlichkeiten ... Straße" in Höhe eines Betrages von 3.500 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.3.2012 und

2. gemäß Kostenrechnung Nr. 1200707 vom 22.2.2012 betreffend Leistungen in der Angelegenheit "Nutzungsentschädigung, Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten ... und Immobilie Altenzentrum ..." i.H.v. 4.000 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2012

freizustellen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unterhielt, machte im Zuge eines Scheidungsverfahrens Freistellungsansprüche gegen seine frühere Ehefrau geltend. Dabei wurde er von seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf seinen Antrag erteilte die Beklagte nach anfänglichen Bedenken wegen der "familienrechtlichen Beziehung" der Angelegenheiten mit Schreiben vom 22.2.2012 in den Angelegenheiten "Freistellung Darlehensverbindlichkeiten ... Straße" und "Nutzungsentschädigung, Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten ... und Immobilie Altenzentrum ..." Deckungszusagen. Unter gleichem Datum stellten die Prozessbevollmächtigen des Klägers ihre Bemühungen in der ersten Angelegenheit mit 4.694,95 EUR (Kostenrechnung Nr. 1200708) und in der zweiten Angelegenheit mit 5.985,46 EUR (Kostenrechnung Nr. 1200707) in Rechnung. Zudem forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22.2.2012 auf, die Kostennoten der Rechtsanwaltskanzlei ... bis zum 9.3.2012 auszugleichen.

Am 27.2.2012 trafen der Kläger und seine frühere Ehefrau eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sie u.a. auch die von den Deckungszusagen der Beklagten erfassten Ansprüche des Klägers regelten. Nach der Überlassung der Vereinbarung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2012 eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, angesichts der Scheidungsfolgenvereinbarung handele es sich "doch um eine familienrechtliche Sache (Scheidungsfolgenvereinbarung) und nicht lediglich ... um einen isoliert zu betrachtenden Gesamtschuldnerausgleich". Dem trat der Kläger mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 28.2.2012 entgegen.

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von Rechtsanwaltskosten der Kanzlei ... betreffend die RG-Nr. 1200708 vom 22.2.2012 in Höhe eines Betrages von 3.500 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus seit dem 10.3.2012 freizustellen durch Zahlung an die Rechtsanwälte ...;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten der Kanzlei ... betreffend die RG-1200707 vom 22.2.2012 in Höhe eines Betrages von 4.000 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus seit dem 10.3.2012 freizustellen durch Zahlung an die Rechtsanwälte ...;

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei ... betreffend die Angelegenheit .../... RS, PR: 220/12 i.H.v. 837,52 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz gelegener Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen durch Zahlung des Betrages an die Rechtsanwälte ...

Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz hat die Klage durch Urteil vom 10.5.2013 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt, die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht dargelegt habe, in welchem Umfang die geltend gemachten Teilzahlungen im Einzelnen zu verrechnen seien. Außerdem sei die Klage unbegründet. Es handele sich um familienrechtliche Angelegenheiten, die dem Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2g ARB 2000 unterfallen würden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageansprüche weiter; die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II. Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist die Teilklage zulässig und überwiegend begründet.

1. Die Teilklage ist zulässig.

Bei einer Teilleistungsklage - der die Klage auf teilweise Freistellung v...

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