Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen 12 O 432/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 26.9.2001 - 12 O 432/00 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert der Beschwer und der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Rechtsschutz aus einem am 18.6.1997 mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Der Kläger bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau ein in K. gelegenes Haus, zu dessen Finanzierung die Eheleute unter gesamtschuldnerischer Verpflichtung verschiedene Darlehensverbindlichkeiten eingingen. Das Grundstück stand zunächst im hälftigen Miteigentum der Eheleute. Im Jahr 1994 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil auf seine Ehefrau, die damit Alleineigentümerin des Grundstücks wurde.
Seit Sommer 1995 leben der Kläger und seine Ehefrau getrennt, die das Haus seither alleine bewohnt. Im April und Mai 1997 stellten die Eheleute wechselseitige Scheidungsanträge. Am 30.9.1998 schuldeten die getrennt lebenden Eheleute die bestehenden Darlehen durch Abschluss der im Antrag bezeichneten Darlehensverträge um. Die Rückzahlung wurde im Wesentlichen vom Kläger alleine aufgebracht.
Aufgrund einer Erkrankung konnte der Kläger den Beruf als Chirurg nicht mehr ausüben. Er forderte seine Ehefrau mit Schreiben vom 28.4.2000 auf, ihn von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, nachdem das AG/Familien-gericht Neunkirchen in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.1999 das Finanzierungsengagement des Ehemanns auf das Hausanwesen als freiwillige und rechtsgrundlose Zahlung angesprochen hatte. Diese lehnte jedoch ab, weshalb der Kläger seine Ehefrau nunmehr im Klagewege auf Freistellung in Anspruch nehmen will.
Mit Schreiben vom 31.8.2000 bat er die Beklagte, Deckungsschutz für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren, den die Beklagte mit Schreiben vom 19.9.2000 (Bl. 10 d.A.) mit der Begründung ablehnte, es handele sich um eine familienrechtliche Streitigkeit, für die keine Rechtsschutzversicherung bestehe. Eine Gegenvorstellung des Klägers blieb ohne Erfolg, da die Bekl. in einem Schreiben vom 19.10.2000 (Bl. 12 d.A.) an ihrer Rechtsauffassung festhielt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der geltend gemachte Freistellunganspruch nicht aus dem Bereich des Familienrechts stamme, sondern in den schuldrechtlichen Darlehensverträgen wurzele. Auch greife der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a ARB 94 nicht ein, da der Rechtsverstoß weder durch die Trennung der Eheleute noch die Stellung der Scheidungsanträge ausgelöst worden sei. Schließlich könne sich die Beklagte nicht mehr auf eine fehlende Erfolgsaussicht der Klage berufen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf der Grundlage des Rechtsschutzversicherungsvertrages Nr. von den Prozesskosten freizustellen, die dem Kläger im Zuge eines Klageverfahrens vor dem LG Saarbrücken in Sachen:
P.M.M. gegen die Ehefrau A.M. - mit dem Klageziel:
"die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag Nr. ...5 der ... Bank, Darlehensbetrag 190.000 DM und dem Hypothekendarlehen Nr. ...9 der XXX Bank, Darlehensbetrag 97.000 DM (beide Verträge datieren vom 30.9.1998) freizustellen" -
erwachsen werden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten besitzt die Klage familienrechtlichen Charakter; auch habe die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus greife der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 3 lit. a ARB 94 ein, da die Trennung der Eheleute im Jahr 1995 und die wechselseitigen Scheidungsanträge im Jahr 1997 geeignet gewesen seien, den späteren Rechtsverstoß adäquat kausal auszulösen. Insbesondere wenn es um den Ausgleich finanzieller Positionen gehe, seien Trennung und Einlegung der Scheidung ihrer Natur nach Keim späterer Streitigkeiten. Im vorliegenden Fall sei es durch die Trennung und die Scheidungsabsichten zu Differenzen zwischen den Eheleute gekommen, so dass der Kläger nicht mehr eingesehen habe, trotz gegenteiliger Absprache die Darlehensverpflichtungen für das von seiner Ehefrau allein bewohnte Haus weiter zu bedienen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die beabsichtigte Freistellungsklage sei nicht gem. § 3 Abs. 2 ARB 94 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da weder die von den Eheleuten gemeinsam eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten, noch die gesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüche zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleute i.S.d. § 3 Abs. 2g ARB 94 dem Familienrecht zuzuordnen seien. Vielmehr seien von Eheleuten gemeinsam eingegangene...