Leitsatz (amtlich)
Zum Beginn des das Rechtsschutzbegehren auslösenden Verstoßes bei der Durchsetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs unter geschiedenen Ehegatten.
Normenkette
ARB §§ 1, 25
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 05.12.2003; Aktenzeichen 2 O 132/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Gießen vom 5.12.2003 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger, der bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unterhält, für die die ARB 1994 gelten, hat die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für einen inzwischen durch Berufungsrücknahme des Klägers abgeschlossenen Rechtsstreit mit seiner geschiedenen Ehefrau über einen Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten begehrt. Die Eheleute trennten sich am 22.6.2001. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau des Klägers Versicherungsnehmerin, der Beklagte Versicherter. Aufgrund eines Besitzwechselantrages wurde der Versicherungsvertrag am 24.8.2001 auf den Kläger umgeschrieben. Am 1.10.2001 forderte der Kläger seine Ehefrau erfolglos zum Gesamtschuldnerausgleich auf. Die Beklagte hat die Gewährung von Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung mit der Begründung abgelehnt, bei der beabsichtigten Klage des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau handele es sich um eine familienrechtliche Auseinandersetzung, für die Deckungsschutz nicht bestehe.
Das LG hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für das Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die Ehefrau des Klägers für die erste und zweite Instanz zu bewilligen. Gegen dieses Urteil (Bl. 79-85 d.A.), das der Beklagten am 10.12.2003 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung der Klage verfolgt. Die Berufung wendet sich gegen die Auffassung des LG, wonach es sich bei der geltend gemachten Klage um einen reinen Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 2 BGB handele. Da die Ausgleichspflicht zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert werde, die ehelichen Lebensverhältnisse bei der Bestimmung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB auch dann noch zu berücksichtigen seien, wenn die Ehe gescheitert sei, sei der Ausgleichsanspruch familienrechtlicher Natur. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz stehe dem Kläger kein Anspruch ggü. der Beklagten zu, weil die entstandenen Aufwendungen bereits durch die Prozesskostenhilfe erstattet worden seien. Der Versicherungsfall sei erst durch die Trennung der Eheleute ausgelöst worden. Zum Zeitpunkt der Trennung, ab dem 1.7.2001 habe der Kläger keine eigene Rechtsschutzversicherung unterhalten, vielmehr sei Versicherungsnehmerin seine von ihm getrennt lebende Ehefrau gewesen, der Kläger selbst nur Versicherter. Der Kläger selbst habe auf diesen Umstand durch seinen Vortrag in der Klageschrift und die Vorlage des Ersatzversicherungsscheins hingewiesen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte sei mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles keinen Versicherungsschutz bei der Beklagten gehabt habe. Dem Kläger sei bei der Vertragsumstellung vor dem Versicherungsfall, wonach er nunmehr lediglich mitversicherte Person gewesen sei, nicht deutlich gemacht worden, dass sich damit auch der von ihm begehrte und bis dahin inne gehabte Rechtsschutz verschlechtern werde. Die Beklagte sei ggf. unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB ohnehin zur Leistung verpflichtet, da der Kläger bei der damaligen Vertragsumstellung offensichtlich nicht ausreichend informiert und beraten worden sei. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz habe nicht dazu geführt, dass sein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz entfallen sei. Das folge daraus, dass die Prozesskostenhilfe ggü. der Rechtsschutzversicherung subsidiär sei.
Die zulässige, insb. frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Leistungspflicht der Beklagten ggü. dem Kläger gem. §§ 1, Abs. 1, 25 ARB i.V.m. § 1 VVG setzt das Bestehen eines Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles voraus. Nach dem unstreitigen Sachverhalt bestand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles keine eigene Rechtsschutzversicherung des Klägers, vielmehr war Versicherungsnehmerin seine Ehefrau, der Kläger nur mitversicherte Person. Das ergibt sich schon aus dem in der ersten Instanz vorgelegten Ersatzversicherungsschein und der unstreitigen Umschreibung nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau auf den Kläger. Nach der Ausge...