Das OLG Köln ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Die Vorlageentscheidung des AG Brühl ist daher abzuändern und die Sache unmittelbar dem zuständigen LG Köln vorzulegen.
Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nicht das OLG Köln, sondern gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das LG Köln zuständig. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG ist das "nächsthöhere Gericht" zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Hierunter ist nach der herrschenden Auffassung in Rspr. und Lit., der sich der Senat anschließt, unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das dem erkennenden Gericht allgemein in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gericht zu verstehen (OLG Nürnberg FGPrax 2016, 285; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2017 – 4 WFV 123/17; OLG Celle FamRZ 2013, 1512; OLG Hamm, Beschl. v. 3.5.2013 – 6 WF 119/13; OLG Celle SchlHA 2011, 382; OLG München FamRZ 2011, 844; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 119 GVG Rn 8 m.w.N.; MüKo-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl., 2017, § 119 ZPO Rn 7 m.w.N.). Hierfür spricht, dass diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dem Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts v. 11.11.2003 (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks 15/1971, 180, in Kraft getreten am 1.7.2004) ist zu dieser Frage u.a. Folgendes zu entnehmen:
"Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das OLG auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das AG die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht – anders als für den Bereich des GKG – kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG – insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung – anzunehmen ist."
Entsprechend dieser Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber in dem am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenmodernisierungsgesetzes bestimmt, dass Beschwerdegericht gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das "nächsthöhere Gericht" ist, während § 14 Abs. 4 S. 2 KostO wie folgt lautet: "Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht; in den Fällen, in denen das FamG … über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht." § 14 Abs. 4 S. 2 KostO inhaltlich entsprechende Regelungen erfuhren § 66 Abs. 3 GKG (a.F.) und § 33 Abs. 4 RVG. Der Gesetzgeber hat daher unterschieden zwischen dem nächsthöheren Gericht in der Gerichtsorganisation und dem nächsthöheren Gericht im Instanzenzug. Er hat dabei erwogen, dass in den Verfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG (a.F.) wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen der Hauptsache und der Kostenproblematik das OLG auch für die Kostenbeschwerde zuständig sein sollte (BT-Drucks 15/1971, 157, 234). Für das Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG hat der Gesetzgeber eine derartige Ausnahmereglung indes für entbehrlich erachtet, weil die in diesem Bereich zu treffenden Entscheidungen seiner Ansicht nach nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts erfordern (BT-Drucks 15/1971, 180). Im Nachgang zur Einführung des FamFG und des FamGKG wurden die zitierten Bestimmungen in § 14 KostO, § 66 GKG und § 33 RVG zum Instanzenzug durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht […] sowie zur Änderung […] kostenrechtlicher Vorschriften vom 30.7.2009 (BGBl I, 2449) neu gefasst. § 14 Abs. 4 S. 2 KostO erhielt die auch jetzt noch in § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG verwendete Fassung: "in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetztes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht". Der Beschränkung auf Verfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, d.h. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen, lag ersichtlich die Überlegung zugrunde, dass die Kostenordnung sachlich nicht mehr für die von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) anwendbar war, deren Kosten sich nunmehr nach dem FamGKG richteten. Nach § 57 Abs. 3 FamGKG ist ohnehin stets das OLG für die Beschwerde in familiengerichtlichen Kostensachen zuständig. Offenbar aus demselben Grund hat der Gesetzgeber die bisherige Ausnahmeregelung in § 66 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. gestrichen. Denn Kostenbeschwerden in Verfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG richteten sich nun nicht mehr nach dem GKG, sondern entweder nach dem FamGKG oder nach der KostO; der einzig im Anwendungsbereich des GKG verbliebene Fall der landesgesetzlichen Übertragung von Berufungen gegen amtsgerichtliche Entscheidungen auf das OLG nach § 119 Abs. 3 GVG a.F. war im Zuge der FGG-Reform abgeschafft worden (BT-Drucks 16/12717, 52). Die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 bis 9 KostO wur...