Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit bei Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung seiner Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Entscheidung über die (Erst-)Beschwerde eines Sachverständigen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung durch die Staatskasse gemäß § 4 Abs. 3 JVEG ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht das OLG, sondern das dem entscheidenden AG übergeordnete LG zuständig.

 

Normenkette

GVG § 11; JVEG § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Aktenzeichen 73 VI 117/18)

 

Tenor

I. Der Einzelrichter überträgt die Sache auf den Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung.

II. Das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Brühl vom 19.06.2019, 73 VI 117/18, wird unter Abänderung des Vorlagebeschlusses des Nachlassgerichts vom 14.08.2019 an das hierfür zuständige Landgericht Köln abgegeben.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 22.03.2019 hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Vergütung als Sachverständiger in Höhe von 232,76 EUR beantragt (Bl. 66 d.A.). Durch Beschluss vom 19.06.2019 hat das Nachlassgericht den Antrag bis auf die bereits ausgezahlten Portokosten in Höhe von 6,66 EUR zurückgewiesen (B. 116 ff. d.A.).

Gegen diesen dem Antragsteller am 25.06.2019 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 25.06.2019 beim Amtsgericht Brühl eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 126 d.A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 128 f. d.A.).

Durch Beschluss vom 07.08.2019 hat das Landgericht Köln den Nichtabhilfebeschluss des Nachlassgerichts aufgehoben, soweit darin die Vorlage an das Landgericht Köln als Beschwerdegericht angeordnet worden ist. Durch Beschluss vom 14.08.2019 hat daraufhin das Nachlassgericht die Sache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 144 f. d.A.).

II. Das Oberlandesgericht Köln ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Die Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Brühl ist daher abzuändern und die Sache unmittelbar dem zuständigen Landgericht Köln vorzulegen.

Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nicht das Oberlandesgericht Köln, sondern gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das Landgericht Köln zuständig. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG ist das "nächsthöhere Gericht" zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Hierunter ist nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das dem erkennenden Gericht allgemein in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gericht zu verstehen (OLG Nürnberg FGPrax 2016, 285-286; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2017 - 4 WFV 123/17, nach juris; OLG Celle FamRZ 2013, 1512-1513; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2013 - 6 WF 119/13, nach juris;OLG Celle SchlHA 2011, 382-383; OLG München FamRZ 2011, 844; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 119 GVG Rn. 8 m.w.N.; MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, § 119 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Hierfür spricht, dass diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dem Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.2003 (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 15/1971, Seite 180, in Kraft getreten am 01.07.2004) ist zu dieser Frage u.a. Folgendes zu entnehmen:

"Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht - anders als für den Bereich des GKG - kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist."

Entsprechend dieser Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber in dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenmodernisierungsgesetzes bestimmt, dass Beschwerdegericht gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das "nächsthöhere Gericht" ist, während § 14 Abs. 4 S. 2 KostO wie folgt lautet: "Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht; in den Fällen, in denen das Familiengericht ... über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht." § 14 Abs. 4 S. 2 KostO inhaltlich entsprechende Regelungen erfuhren § 66 Abs. 3 GKG (a.F.) und § 33 Abs. 4 RVG. Der Gesetzgeber hat daher unterschieden zwischen dem nächsthöheren Gericht in der Gerichtsorganisation und dem nächsthöheren Gericht im Instanzenzug. Er hat dabei erwogen, dass in den Verfahren nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG (a.F.) wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen der Hauptsache und der Ko...

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