1. Anforderungen an die Begründung

Nach Auffassung des Hans. OLG Bremen muss ein Kostenfestsetzungsbeschluss, durch den das Gericht über den Antrag einer Partei auf Festsetzung der durch den Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet, aus sich heraus verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen des Gerichts nachzuvollziehen. Dabei müssten die Beschlussgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den an dem Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (s. OLG Saarbrücken AGS 2019, 296).

Eine Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nach den weiteren Ausführungen des Hans. OLG Bremen jedenfalls insoweit erforderlich, als das Gericht beantragte Kosten ablehnt oder festsetzt, deren Erstattungsfähigkeit zweifelhaft oder zwischen den Beteiligten umstritten ist (s. OLG Koblenz AGS 2003, 414; OLG Frankfurt JurBüro 1999, 483; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1252).

Diesen Anforderungen genügte der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Bremen vom 22.3.2012 nach Auffassung des Hans. OLG Bremen nicht. Die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses würden nicht einmal ansatzweise plausibel und nachvollziehbar darlegen, warum die Kosten in der berücksichtigten Höhe von 7.242,94 EUR und nicht in anderer Höhe festgesetzt worden seien. Außerdem werde die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch eine lückenhafte und keiner erkennbaren Ordnung folgenden Führung der dem Senat erstmals am 29.5.2020, also gut acht Jahre nach Einlegung der sofortigen Beschwerde, vorgelegten Akten möglich. Ferner hat das OLG darauf hingewiesen, selbst die Bezirksrevisorin habe der Festsetzung in ihrer Stellungnahme lediglich nur Mutmaßungen anstellen können.

2. Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Begründung

Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.3.2012 nach Auffassung des Hans. OLG Bremen den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise genügte, konnte er deshalb keinen Bestand haben. Wegen des Verfahrensfehlers könne der Senat auch nicht selbst entscheiden. Das OLG hat noch angefügt, es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens, eklatante Mängel des Kostenfestsetzungsverfahrens auszugleichen. Das Hans. OLG Bremen hat deshalb den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschuss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzungsanträge der Rechtsanwälte X und Y an den Rechtspfleger des LG Bremen zurückverwiesen.

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