Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.09.2023, Az.: 12 O 238/21, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte zu 2) geltend macht, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sei nicht hinreichend begründet, ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2) leidet die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht unter einem schwerwiegenden Begründungsmangel.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen das Gericht über den Antrag einer Partei auf Festsetzung der durch den Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet, müssen aus sich heraus verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen des Gerichts nachzuvollziehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.01.1999 - 8 W 542/98; zit, nach juris). Sie müssen so substantiiert und ausführlich sein, dass den an dem Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 W 33/18; Beschluss vom 13.07.2007 - 2 W 122/07; jew. zit. nach juris). Verstöße gegen den Begründungszwang können das rechtliche Gehör verletzen und stellen deshalb Verfahrensfehler dar (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 W 33/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2003 - 14 W 146/03; jew. zit. nach juris). Der Umfang der jeweiligen Begründungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. So erstreckt sich die Begründungspflicht insbesondere auf Positionen, deren Festsetzung der Rechtspfleger verweigert oder deren Erstattungsfähigkeit zwischen den Parteien im Streit steht. Andererseits kann eine dezidierte Begründung auch entbehrlich sein, etwa dann, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aus sich heraus in Verbindung mit der beigefügten oder vorab übersandten Kostenrechnung verständlich und überprüfbar ist (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl. § 104 Rn. 21.21).
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss genügt diesen Anforderungen. Er enthält Ausführungen zu der Erstattungsfähigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Aktenübersendungspauschale, die zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin im Anhörungsverfahren nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin und vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Streit war. Im Übrigen nimmt er Bezug auf den eingereichten und den Beklagten vor Festsetzung übersandten Kostenfestsetzungsantrag und teilt insoweit das Ergebnis der Prüfung mit, diese Berechnung sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, die angemeldeten Kosten seien notwendigerweise entstanden und von der Gegenseite zu erstatten. Nachdem sich die Beklagten mit Ausnahme des als Aktenversendungspauschale geltend gemachten Betrages gegen die weiter zur Festsetzung angemeldeten Kosten nicht gewandt haben, waren eine weitere Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO entsprechend.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Fundstellen
BauR 2024, 308 |
JurBüro 2024, 141 |
AGS 2024, 419 |