Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Neuruppin vom 19.10.2018 - 6 O 25/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.
Gründe
I. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist unbegründet. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die nach Nr. 7008 VV RVG zur Festsetzung angemeldete Umsatzsteuer auf die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung berücksichtigt.
Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995 - 1 BvR 697/93; KG, Beschluss vom 18.04.2006 - 2 W 21/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2003 - I-5 W 53/03; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.09.1998 - 6 W 232/98; jew. zit. nach juris). Gegen eine Festsetzung von Umsatzsteuer, die aufgrund einer unrichtigen Erklärung vorgenommen wurde, kann sich der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls durch eine auf § 767 ZPO oder § 812 BGB gestützte Klage schützen. Das vor dem Richter mit grundsätzlich zwingender mündlicher Verhandlung durchzuführende Verfahren über derartige Rechtsbehelfe ist besser geeignet, schwierige umsatzsteuerrechtliche Fragen zu klären als das vor dem Rechtspfleger im grundsätzlich schriftlichen Verfahren durchzuführende Kostenfestsetzungsverfahren (KG, Beschluss vom 04.09.2007 - 2 W 151/07; zit. nach Beckonline).
Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO lässt die Rechtsprechung dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 92/02; OLG Düsseldorf a.a.O; jew. zit. nach juris). Die Voraussetzungen für das Eingreifen eine der genannten Ausnahmen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann aus der bloßen Tatsache, dass die Antragstellerin eine juristische Person in Form einer GmbH ist, nicht zweifelsfrei auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung geschlossen werden. Vorsteuerabzugsberechtigt ist nach § 15 Abs. 1 S. 1 UStG nur ein "Unternehmer"; nicht jede GmbH übt allerdings, wie in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG dafür vorausgesetzt, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus (KG, a.a.O). Die Verfügungsbeklagte hat insoweit geltend gemacht, infolge der Öffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 12951851 |
NWB 2019, 1276 |
JurBüro 2019, 259 |
ZInsO 2019, 959 |
AGS 2019, 350 |
NJW-Spezial 2019, 508 |
RVGreport 2019, 191 |
AK 2019, 204 |