Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 3 O 177/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 1 des Landgerichts Cottbus vom 13.07.2021 - 3 O 177/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten vom 22.07.2021, mit der sie sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 1 des Landgerichts Cottbus vom 22.07.2021 wendet, ist als sofortige Beschwerde nach § 11 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden und die notwendige Beschwer ist erreicht.
Sie ist allerdings unbegründet. Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin nach Nr. 7008 RVG in Höhe von 226,40 EUR und macht geltend, die Behauptung der Verfügungsklägerin, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, müsse falsch sein. Damit kann die Verfügungsbeklagte im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.
Nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren, dass der Antragsteller erklärt, er könne die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Er braucht seine Erklärung nicht glaubhaft zu machen oder sonst irgendwie zu bekräftigen. Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995 - 1 BvR 697/93; KG, Beschluss vom 18.04.2006 - 2 WF 21/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2003 - I-5 W 53/03). Gegen eine Festsetzung von Umsatzsteuer, die aufgrund einer unrichtigen Erklärung vorgenommen worden ist, kann sich der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls durch eine auf § 767 ZPO oder § 812 BGB gestützte Klage schützen. Das vor dem Richter in mündlicher Verhandlung durchzuführende Verfahren über derartige Rechtsbehelfe ist besser geeignet, schwierige umsatzsteuerrechtliche Fragen zu klären als das vor dem Rechtspfleger im grundsätzlich schriftlichen Verfahren durchzuführende Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 12.02.2019 - 6 W 16/19).
Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO lässt die Rechtsprechung dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet wird oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 92/02). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann aus der bloßen Tatsache, dass die Antragstellerin eine juristische Person in Form einer GmbH ist, nicht zweifelsfrei auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung geschlossen werden. Die Klägerin hat dazu eine Auskunft des von ihr beauftragten Steuerbüros vorgelegt, nachdem der vorliegende Rechtsstreit ein Grundstück mit umsatzfreien Umsätzen betreffe und deshalb ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.
Fundstellen
Haufe-Index 15162784 |
Rpfleger 2022, 657 |
AGS 2023, 127 |
NJW-Spezial 2022, 764 |