Die Rechtsanwältin war als Pflichtverteidigerin tätig. Sie hat für einen Hauptverhandlungstag bei der Strafkammer des LG die Festsetzung eines Längenzuschlags nach Nr. 4116 VV beantragt. Der Kostenbeamte hat den nicht festgesetzt. Die nach § 56 RVG statthafte Erinnerung der Pflichtverteidigerin hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?