Der im Rechtsstreit obsiegende Kläger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag – soweit hier von Interesse – eine Terminsgebühr für Besprechungen nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V. m. Nr. 3104 VV geltend gemacht. Den Ansatz dieser Terminsgebühr hat er in seinem Kostenfestsetzungsantrag damit begründet, sein Prozessbevollmächtigter habe nach Klageeinreichung in einem Telefonat mit dem Rechtsanwalt des Beklagten eine Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die Richtigkeit seines Vorbringens macht der Kläger durch anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft. Der hierzu gehörte Beklagte bestreitet, dass es in dem Telefonat um die Erledigung des Rechtsstreits gegangen sei und macht dies seinerseits durch Vorlage einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft.

Welche Entscheidung wird der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren über den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich der Terminsgebühr treffen?

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