Nach der überwiegenden Auffassung in der Rspr. kann das Erinnerungsrecht des Rechtsanwalts ausnahmsweise nur dann verwirken, wenn die Staatskasse aufgrund eines besonderen Verhaltens des Rechtsanwalts darauf vertrauen durfte, der Rechtsanwalt werde sein Recht auf Einlegung der Erinnerung nicht mehr geltend machen. Allein der Zeitablauf genügt somit nicht.[3] Aufgrund des Verhaltens des Rechtsanwalts A konnte hier die Landeskasse nicht den Schluss ziehen, der Anwalt werde gegen die Absetzung der Terminsgebühr keine Erinnerung einlegen. Somit fehlt es an dem für die Verwirkung des Erinnerungsrechts erforderlichem Umstandsmoment.

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