Soweit die Rechtspflegerin in Ansehung der Vorschrift des § 90 SGB XII, auf die § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO verweist, dem Angeklagten ein Schonvermögen i.H.v. 5.000,00 EUR zuspreche, kann dem nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg nicht gefolgt werden. Gegen die Anwendung dieser Norm spreche bereits die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 S. 1 RVG ohne Rücksicht auf die Vermögenslage eines Angeklagten dem Pflichtverteidiger zur Befriedigung seines Differenzerstattungsanspruchs einen Zugriff auf einen möglichen Erstattungsanspruch, den ein Angeklagter gegen die Staatskasse hat, zubillige. Dem Grunde nach handele es sich bei dem Differenzerstattungsanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts gegen den Angeklagten, der seine Grundlage in § 52 Abs. 1 RVG habe. In der Regel könne ein Gläubiger beim Schuldner vorhandenes Vermögen aber bis zur eigenen Befriedigung vollständig verwerten lassen. Anderes gelte nur bei Einkommen. Pfände ein Gläubiger das Einkommen eines Schuldners, könne dies nur bis zur Pfändungsfreigrenze erfolgen, die jeder Person gem. § 850c ZPO zustehe und die durch das Einkommen des Schuldners nicht überschritten werde. Der Umstand, dass der Angeklagte – wie von ihm dargelegt – weitere Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Wohnungs- und Baugesellschaft pp., der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) sowie gegenüber dem Job-Center habe, stehe dem nicht entgegen.

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