1. Terminsgebühren
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Magdeburg und die Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem OLG Naumburg waren der Klägerin angefallen, weil ihre Prozessbevollmächtigten diese Termine durch den jeweils von ihnen beauftragten Terminsvertreter, Rechtsanwalt J und Rechtsanwalt B, haben wahrnehmen lassen (siehe § 5 RVG). Gegen die Festsetzung dieser Terminsgebühren hatte sich die Beklagte nicht gewandt. Gleichwohl hat das OLG Naumburg ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten der Kläger hätten diese Terminsgebühren deshalb berechnen dürfen, weil die jeweiligen Terminsvertreter deren Erfüllungsgehilfen gewesen seien und die Terminsgebühr für sie, die Hauptbevollmächtigten, verdient hätten. Aus diesem Grunde könnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die volle Vergütung – hier also die Terminsgebühren – verlangen, die sie auch erhalten hätten, wenn sie die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätten. Das OLG Naumburg hat darauf hingewiesen, dass diese Terminsgebühren gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig seien, was die Beklagte auch nicht in Zweifel gezogen habe.
2. Terminsreisekosten
a) Fahrkosten
Die Rechtspflegerin des LG Magdeburg hatte entsprechend dem Antrag der Klägerin für die Berechnung der Fahrtkosten auf die fiktiven Kosten der Prozessbevollmächtigten selbst abgestellt. Welche Fahrtkosten die Klägerin geltend gemacht hat und welches Verkehrsmittel sie dabei angesetzt hatte, lässt sich den Beschlussgründen nicht entnehmen. Nach den Ausführungen des OLG Naumburg hatte die Beschwerde der Klägerin insoweit Erfolg, als die Rechtspflegerin für die Terminsreisekosten auf die fiktiven Kosten der Prozessbevollmächtigten selbst abgestellt hatte. Wenn nämlich eine Stellvertretung gem. § 5 RVG vorliege, sei auch hinsichtlich der Fahrtkosten auf den Vertreter abzustellen und nicht auf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die unstreitig keinen der Verhandlungstermine selbst wahrgenommen hätten. Bei der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten geht es nach den weiteren Ausführungen des OLG Naumburg um Auslagen des Prozessbevollmächtigten. Diese seien nur erstattungsfähig, wenn sie auch tatsächlich angefallen seien. Dies folgert das OLG aus Vorbem. 7 Abs. 1 VV, wonach der Rechtsanwalt Ersatz von "entstandenen" Auslagen verlangen könne.
Das OLG Naumburg hat deshalb nur folgende – fiktive – Terminsreisekosten berücksichtigt:
aa) Erste Instanz
Die Reisekosten erster Instanz hat das OLG nur i.H.v. 57,00 EUR als erstattungsfähig angesehen. Dabei hat das OLG die Reisekosten berücksichtigt, die angefallen wären, wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der seine Kanzlei im Bezirk des LG Magdeburg an dem Ort hätte, der am weitesten vom LG Magdeburg entfernt gelegen ist. Dies hätte eine Fahrtstrecke für die Hin- und Rückfahrt von 190 km ausgemacht. Bei einem Betrag von 0,30 EUR je Kilometer ergibt sich deshalb ein Betrag von 57,00 EUR statt der von der Rechtspflegerin das LG Magdeburg berücksichtigten 70,80 EUR.
bb) Zweite Instanz
Für die Terminsreisekosten der zweiten Instanz waren nach Auffassung des OLG Naumburg lediglich 31,80 EUR erstattungsfähig. Dabei hat das OLG die kürzeste Fahrtstrecke von der Kanzlei des Terminsvertreters Rechtsanwalt B zum OLG Naumburg ermittelt und ist für den Hin- und Rückweg auf 106 km gekommen. Bei einem Ansatz von 0,30 EUR je Kilometer ergibt sich dann ein Betrag von 31,80 EUR statt der von der Rechtspflegerin festgesetzten 133,80 EUR.
b) Tage- und Abwesenheitsgeld
Das von der Klägerin geltend gemachte und von der Rechtspflegerin festgesetzte Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV für beide Instanzen war nach Auffassung des OLG Naumburg hingegen nicht erstattungsfähig. Hierzu hat das OLG ausgeführt, das Tage- und Abwesenheitsgeld falle für die Prozessbevollmächtigten nur dann an, wenn die Reise durch einen allgemeinen Stellvertreter oder einen angestellten Rechtsanwalt ausgeführt werde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Begründet hat dies das OLG damit, dass das Tage- und Abwesenheitsgeld dazu diene, die Mehrkosten, die durch die Geschäftsreise verursacht würden, auszugleichen. Außerdem sei das Tage- und Abwesenheitsgeld auch eine Entschädigung für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung sonstiger Geschäfte. Da vorliegend die Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt nicht abwesend gewesen seien, könne die pauschale Entschädigung nicht geltend gemacht werden.