Eine anwaltliche Beiordnung im Wege der PKH findet nicht statt. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren – einschließlich des Eröffnungsverfahrens – seine Rechte selbst wahrnehmen kann. Hierbei wird auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts abgestellt.[5] Das Insolvenzgericht belehrt den Schuldner zu jedem erforderlichen Zeitpunkt über seine Rechte und Möglichkeiten und wirkt auf die sachdienliche Antragstellung des Schuldners hin.[6] Hinsichtlich der Verfahrenskosten hat der Gesetzgeber durch die Stundung dem Schuldner eine Teilnahme am Verfahren eröffnet.[7] Die Stundung umfasst alle Verfahrenskosten.[8] Nur wenn besondere Umstände vorliegen und eine Fürsorgepflicht des Gerichts diese Fragen nicht klären kann, besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer Beiordnung über die Stundung. Fehlende Deutschkenntnisse,[9] Behinderungen[10] etwa, oder der Umstand, dass der Schuldner unter Betreuung steht, oder allg. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung o.ä. führen dabei nicht zu einer Beiordnung.[11] Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht wird eine Beiordnung – anders als im Bereich der PKH – dabei auch nicht für das gesamte Verfahren ausgesprochen, sondern eben nur für bestimmte Anlässe bzw. "abschnittsweise."[12] Eine Beiordnung kann dagegen im Einzelfall erforderlich sein, wenn der Schuldner der Anmeldung einer Deliktsforderung widersprechen will und nicht in der Lage ist, die Bedeutung seines Widerspruchs einzuschätzen.[13] Im Grundsatz ist also davon auszugehen, dass ein Schuldner im Verfahren zunächst ohne anwaltliche Unterstützung auskommen wird.[14] Die anwaltliche Beiordnung soll daher nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn das Verfahren rechtlich kompliziert und der Ausgang so entscheidungserheblich ist, dass er einem kontradiktorischen Verfahren gleichkommt, also bspw. immer dann, wenn der Schuldner bspw. tatsächlich um seine Restschuldbefreiung kämpft.[15]

[5] BT-Drucks 14/5680, 12.
[6] Schmidt, a.a.O., § 4a InsO Rn 44.
[7] Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., 2019, § 4a Rn 33.
[8] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 63 f.
[10] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 33 f.
[11] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 33 f.
[12] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 88; Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 33.
[13] BGH ZInsO 2003, 1044; BGH NZI 2004, 39; Schmidt, a.a.O., § 4a InsO Rn 45.
[14] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 33 ff.
[15] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 33; Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 90.

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