Auf der Grundlage sei – so fährt das AG Augsburg fort – das Schreiben der Verteidigerin objektiv geeignet gewesen, eine endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Die Verteidigerin habe mitgeteilt, dass der Kläger sich derzeit auf ihren ausdrücklichen Rat nicht zur Sache äußern werde und eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibe. Die Ordnungsbehörde habe sich danach nämlich anhand des Akteninhalts mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern ein Beweis des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs ohne eine Bestätigung durch den Betroffenen zu führen sein werde und das Verfahren entsprechend fortgeführt werde oder nicht. Dies sei offenkundig hier nicht der Fall gewesen, sodass in unmittelbarer zeitlicher Relation zum Einspruchsschreiben das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei und im Rahmen der Einstellungsmitteilung Bezug genommen wurde auf den Einspruch des Klägers. Auch dies lege nahe, dass der Inhalt des Schreibens von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einstellungsentscheidung gewesen sei (vgl. auch zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg, a.a.O.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?