1. Beschwerden gegen den Hauptgegenstand

Nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV ist Teil 3 Unterabschn. 1 VV auch in Verfahren gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. In solchen Beschwerdeverfahren fällt somit eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV an, wenn der Verfahrensbevollmächtigte eine der in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV aufgeführten Tätigkeiten entfaltet hat. Anderenfalls fällt lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV an.

Dies hat nach den Ausführungen des OLG Brandenburg zur Folge, dass Nrn. 3200, 3201 VV nur dann einschlägig sind, wenn die Beschwerden nach §§ 58 ff. FamFG gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endentscheidungen in Familiensachen nach § 111 FamFG gerichtet sind und wenn sie den Hauptgegenstand betreffen.

2. Beschwerden gegen Neben-, Zwischen- und Kostenentscheidungen

Demgegenüber finden diese Vorschriften nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg für Beschwerden gegen Neben-, Zwischen- oder Kostenentscheidungen keine Anwendung. In solchen Fällen entstehe lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV (OLG Hamm AGS 2013, 171 m. Anm. Thiel = RVGreport 2013, 317 [Hansens]; H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2021, Vorbem. 3.2.1 VV Rn 6 und Nr. 3500 VV Rn 1; s. auch OLG Köln JurBüro 2012, 653).

Der Antragsgegner hatte die Auffassung vertreten, aus der Unzulässigkeit (s. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 ZPO) der nur gegen den Kostenausspruch der Scheidungsverbundentscheidung gerichteten Beschwerde der Antragstellerin folge, dass von einer gegen die Hauptsache gerichteten Beschwerde auszugehen sei. Dem hat das OLG Brandenburg entgegengehalten, die Antragstellerin habe ihr Rechtsmittel nicht etwa in der Sache eingelegt, sondern ausdrücklich nur gegen den Kostenausspruch gerichtet. Folglich sei nur in diesem Umfang ein Beschwerdeverfahren beim Senat angefallen.

Dies hat nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg zur Folge, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nur eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV angefallen ist.

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