Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Aktenzeichen 3 F 234/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.09.2021 - 3 F 234/19 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung der ihm durch die Antragstellerin zu erstattenden Kosten eines Beschwerdeverfahrens, die er für untersetzt hält.
Durch Beschluss des Senats vom 09.04.2021 - 13 WF 52/21 - (Bl. 46) sind der Antragstellerin die Kosten ihrer gegen den Kostenausspruch des Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.02.2021 (Bl. 29) gerichteten - unzulässigen - Beschwerde auferlegt worden, nachdem sie diese zurückgenommen hatte.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.04.2021 (Bl. 53) hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung des Werts des Scheidungsverbundverfahrens in Höhe von 22.800,- EUR und einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV-RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer seine für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 1.687,90 EUR beziffert.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 14.09.2021 (Bl. 85) die dem Antragsgegner durch die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Kosten auf 34,99 EUR festgesetzt, ausgehend von einem Wert der Kostenbeschwerde der Antragstellerin in Höhe von 102,34 EUR und einer 0,5- fachen Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten nach § 13 RVG i. v. m. Nr. 3500 VV zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners vom 21.09.2021 (Bl. 91), mit der dieser weiterhin eine Festsetzung in Höhe von 1.687,90 EUR geltend macht, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.11.2021 (Bl. 98) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs, 3, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise erhobene Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die aufgrund der Kostenentscheidung des Senats vom 09.04.2021 von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten umfassen die Rechtsanwaltsgebühren, die der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners diesem für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren in Rechnung stellen kann.
Da sich die Beschwerde der Antragstellerin ausschließlich gegen den Kostenausspruch der Scheidungsverbundentscheidung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 27.02.2021 richtete, kommt eine Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 3200 VV-RVG nicht in Betracht. Von Nr. 3200-VV RVG sind Beschwerden nach §§ 58 ff. FamFG gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endentscheidungen in Familiensachen nach § 111 FamFG - wozu Ehescheidungssachen zählen - nur dann erfasst, wenn sie den Hauptgegenstand betreffen. Für Beschwerden gegen Neben-, Zwischen oder Kostenentscheidungen finden Nr. 3200 ff. keine Anwendung, es gilt vielmehr Nr. 3500 VV (OLG Hamm, FamRZ 2014, 1874; H. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, VV RVG Vorbem 3.2.1 Rn. 6; ders. a.a.O. VV RVG Nr. 3500 Rn. 1; BeckOK RVG/Schneider, 53. Ed. Stand 01.09.2021, RVG VV Vorbemerkung 3.2.1 Rn. 3).
Anders als der Antragsgegner meint, folgt aus der Unzulässigkeit (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 ZPO) der nur gegen den Kostenausspruch der Scheidungsverbundentscheidung gerichteten Beschwerde der Antragstellerin nicht, dass vorliegend von einer gegen die Hauptsache gerichteten Beschwerde auszugehen sein könnte. Die Antragstellerin hatte ihr Rechtsmittel nicht etwa "in der Sache" eingelegt, sondern ausdrücklich nur gegen den Kostenausspruch gerichtet, so dass nur in diesem Umfang ein Beschwerdeverfahren beim Senat angefallen ist.
Der Verfahrensbevollmächtigte kann für seine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz nur die 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG ansetzen, deren Höhe sich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, § 2 Abs. 1 RVG. Der Gegenstandswert der Beschwerde der Antragstellerin bestimmt sich nach dem Beschwerdeinteresse, § 23 RVG. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde anstelle der ausgesprochenen Kostenaufhebung zwischen ihr und dem Antragsgegner eine hälftige Kostentragung beantragt hatte, bestimmt die durch die mit der beantragten Kostenverteilung erstrebte Kostenersparnis den Gegenstandswert der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde. Diesen Wert hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zurecht auf der Grundlage der Kostenverteilung bei Kostenaufhebung gegenüber der Kostenverteilung bei Halbierung ermittelt, wonach sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 102,34 EUR ergibt. Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt daher bis zu 500,- EUR (§ 13 Abs. 1 RVG).
Bei Zugrundelegung einer Gebühr von 49,- EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners für seine Tätigkeit im Beschwerdere...