Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr für die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts
Leitsatz (amtlich)
Für ein Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts kann der Rechtsanwalt lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV ansetzen.
Normenkette
RVG §§ 45, 56 Abs. 1; RVG-Vv Nr. 3500
Verfahrensgang
AG Lemgo (Beschluss vom 12.02.2013; Aktenzeichen 8 F 251/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lemgo vom 12.2.2013 (3 F 251/12) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beteiligte hat als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Verfahrensbevollmächtigte den Antragsteller des Ausgangsverfahrens vertreten. Nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens den Antrag unter Protest gegen die Kostentragungspflicht anerkannt hatte, hat das AG - Familiengericht - Lemgo dem Antrag durch Anerkenntnisbeschluss vom 6.9.2012 entsprochen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Die gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 6.9.2012 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der 14. Senat für Familiensachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 10.12.2012 zurückgewiesen, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 3.500 EUR festgesetzt und den Beteiligten dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnet (14 WF 204/12).
Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 13.12.2012 die Festsetzung seiner Vergütung für das Beschwerdeverfahren gegen die Landeskasse beantragt. Dabei hat der Beteiligte ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.500 EUR die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG angesetzt und die Festsetzung von 395,08 EUR beantragt.
Mit Beschluss vom 11.1.2013 hat das AG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Beteiligten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 139,83 EUR festgesetzt und die Absetzung damit begründet, dass nur die 0,5 Verfahrensgebühr der Nr. 3500 VV-RVG zugrunde zu legen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte ausdrücklich im Namen des Antragstellers Beschwerde/Erinnerung eingelegt.
Mit Beschluss vom 12.2.2013 hat das AG - Familiengericht - durch die zur Entscheidung berufene Richterin die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013, die er erneut "namens des Antragstellers Q" erhoben hat.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.2.2013 nicht abgeholfen hat und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Das von dem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist als im eigenen Namen eingelegte Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG auszulegen.
Der Beteiligte hat in dem vorliegenden Verfahren seine Ansprüche auf Vergütung gegen die Staatskasse als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Rechtsanwalt geltend gemacht (§ 45 RVG). Über diese Ansprüche haben der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und auf die Erinnerung des Beteiligten die Richterin des AG auch entschieden. Rechtsmittel gegen die gegen die Staatskasse erfolgende Festsetzung stehen aber nur dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse zu (§ 56 Abs. 1 RVG). Ein im Namen des Verfahrenskostenhilfebegünstigten eingelegtes Rechtsmittel wäre bereits unzulässig (Gerold/Schmidt=Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., § 56 Rz. 7 und Rz. 18).
Zugunsten des Beteiligten geht der Senat davon aus, dass dieser die im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse auch im Instanzenzug im eigenen Namen weiterzuverfolgen gedenkt, wie sich auch aus seinem klarstellenden Schriftsatz vom 26.2.2013 ergibt.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
Der Beteiligte kann für seine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz (14 WF 204/12) nur die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG ansetzen.
Die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG wird durch eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz, die sich wie in dem Verfahren 14 WF 204/12 auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beschränkt, nicht ausgelöst.
Soweit in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b zu VV-RVG die Anwendbarkeit der Nr. 3200 ff. auch für Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen angeordnet wird, sind damit nur Beschwerden gemeint, die sich gegen die in der Sache ergangene Endentscheidung richten, und nicht Beschwerden, die sich isoliert gegen die in der Endentscheidung enthaltene Kostenentscheidung richten.
Mit der Neufassung der Vorbemerkung 3.2.1 anlässlich der Einführung des FamFG war vom Gesetzgeber keine Änderung der Vergütungspraxis für auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerden beabsichtigt (vgl. OLG Köln Juristisches Büro 2012, 653). Unter der Geltung des § 621e ZPO war aber anerkannt, dass für die Tätigkeit in auf den Kostenpunkt beschränkten Beschwerden nur die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG anfiel (OLG Köln, a.a.O.).
Soweit - wie im vorliegenden Fall - ...