Die Klägerin ist eine Anwaltssozietät mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht, speziell Bau- und Umweltrecht. Sie verlangt aus einem Auftragsverhältnis Anwaltshonorar von der Beklagten. Die Beklagte hatte die Klägerin im Januar 2017 mit der Beratung und Vertretung in einem Baugenehmigungsverfahren gegen die Stadt pp. beauftragt, da die Beklagte ihr teils gewerblich und teils privat genutztes Gebäude erweitern wollte. Die Parteien schlossen am 30.1.2017 eine Vergütungsvereinbarung nebst Mandatsbedingungen, die die Möglichkeit der Abrechnung der Klägerin mit einem Stundenhonorar von 250,00 EUR netto vorsah.
Nachdem die Klägerin Anfang August 2017 bereits einen Zeitaufwand von über 100 Stunden hatte und der Beklagten einen Abrechnungsvorschlag über 80 Stunden unterbreitet hatte, vereinbarten die Parteien in einer Besprechung am 15.8.2017 eine Abrechnung der bis dahin von der Klägerin an die Beklagte erbrachten Beratungsleistungen mit pauschal 17.500,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, von der bereits geleistete Abschläge in Abzug gebracht wurden. Hiermit war der Gesamtaufwand bis 15.8.2017 abgegolten. Die Beklagte zahlte die Restsumme in den zwischen den Parteien vereinbarten Raten, die danach anfallenden Beratungsleistungen der Klägerin sollten erst im Jahr 2018 gegenüber der Beklagten abgerechnet werden.
Am 19.12.2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit, dass der Vorgang erst einmal ruhen solle, damit abgewartet werden könne, ob ein neuer Bauantrag der Klägerin Erfolg habe. Da die Klägerin im Jahr 2018 keine weitere Mitteilung der Beklagten erhielt, fragte sie den Sachstand mit Schreiben vom 7.1.2019 an und stellte, nachdem keine Antwort erfolgt war, am 12.3.2019 ihre Schlussrechnung für Beratungsleistungen vom 16.8.2017 bis 19.12.2017. Die Beklagte fügte eine Zeitaufstellung bei, aus der sich ersehen ließ, an welchem Tag welcher Zeitaufwand geleistet wurde und rechnete im 5-Minuten-Takt ab. Die Klägerin rechnete 7,5 Stunden nebst vereinbarter Telefonpauschale sowie anteiligen Porto- und Telefaxkosten ab. Die Rechnungssumme wurde bis 25.4.2019 fällig gestellt.
Die Parteien streiten um einen Betrag i.H.v. 2.274,65 EUR. Die Klägerin hat u.a. vorgetragen, die Vergütungsvereinbarung sei wirksam, die Abrechnung in 5-Minuten-Takt sei verhältnismäßig und angemessen, auch wenn sie nicht in der Vergütungsvereinbarung vereinbart wurde. Die Beklagte meint, die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung, die die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen verwende und die daher der AGB-Kontrolle standhalten müsse, verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, da nicht bestimmt ist, in welchem Zeittakt abzurechnen sei. In diesem Fall müsse exakt abgerechnet werden. Der Zeitaufschrieb der Klägerin weise nicht die genauen Zeiten nach, in denen der Aufwand angefallen sei.
Das AG hat den geltend gemachten Betrag weitgehend zugesprochen. Die Beklagte sei aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 30.1.217 nebst Mandatsbedingungen verpflichtet, den überwiegenden Teil der von der Klägerin verlangten Gebühren zu bezahlen, denn die Klägerin hat die von ihr geleisteten Tätigkeiten innerhalb des Mandatsverhältnisses erbracht und bis auf die Abrechnung im 5-Minuten-Takt korrekt abgerechnet.