1. Allgemeines

Die Frage, wie der anwaltliche Betreuer abrechnen kann, ist eine Frage, die sowohl im Bereich der Beratungshilfe als auch im Bereich der Prozesskostenhilfe eine Rolle spielt. Aber auch auf anderen Rechtsgebieten ist sie von Interesse. Der BGH (Beschl. v. 30.11.2022 – XII ZB 311/22) musste nun auf dem Gebiet der InsO entscheiden. Der Betreuer des Schuldners war zugleich Rechtsanwalt für Insolvenzrecht. Er geleitet ihn als Betreuer auch durch das Insolvenzverfahren und rechnete hierfür Kosten außerhalb der allgemeinen Betreuerkosten ab. Mitnichten, so der BGH.

2. Umfang der pauschalen Vergütung – individueller Maßstab

Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG ist grds. die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Ist nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis das rechtliche Problem grds. abdeckt, sind zu der Beurteilung der Frage, ob der Rechtsuchende bzw. der Betreuer auch einen Rechtsanwalt beauftragen können, auch der Betreuer sowie dessen persönliche Fähigkeiten einzubeziehen. D.h., ein Rechtsanwalt kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn auch der Betreuer selbst keine Handhabe mehr hat. Bei ehrenamtlichen Betreuern, die in aller Regel keine spezielle Berufsausbildung haben, die sie zur Übernahme der Betreuung besonders qualifiziert, ergeben sich daher keine Besonderheiten. Bei einem Betreuer der höchsten Vergütungsstufe jedoch kann eine differenzierte Betrachtung angedacht sein. Bei Berufsbetreuern sind vor allem deren Qualifikation und die hieraus resultierende Vergütungsstufe gem. § 4 Abs. 1 VBVG zu beachten. Insbesondere durch den höchsten Stundensatz werden besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, bereits abgegolten. Betreuer mit spezieller Berufsausbildung (z.B. Sozialpädagogen, Betriebswirte, Juristen) sind daher schon aufgrund ihrer jeweiligen Pauschalvergütung zur Nutzung ihrer jeweiligen Fachkenntnisse verpflichtet. Handelt es sich bei dem Betreuer um einen Rechtsanwalt, gilt grds. auch, dass dieser seine Fachkenntnisse im Rahmen der Pauschalvergütung einsetzen muss. Das Betreuungsgericht wird dabei nicht ohne Grund einen Rechtsanwalt als Betreuer eingesetzt haben. Gehört die von dem Rechtsanwalt auszuübende Tätigkeit zu den typischen Angelegenheiten eines Betreuers, ist keine gesonderte Abrechnung möglich. Weitergehende Tätigkeiten des als Betreuer bestellten Rechtsanwalts, bei welchen ein "normaler" (Berufs-)betreuer einen Rechtsanwalt beauftragen würde, sind aber nicht mehr von der Pauschalvergütung des § 4 Abs. 1 VBVG erfasst. Dies folgt daraus, dass Aufwendungen für Dienste, die zum Gewerbe bzw. Beruf gehören, zusätzlich über das Betreuungsgericht abgerechnet werden können (§ 4 Abs. 2 S. 2 VBVG; § 1835 Abs. 3, 4 BGB; §§ 168, 292 FamFG). Aufgrund dieser Vorschriften kann der "Anwaltsbetreuer" nach den Gebührensätzen des RVG abrechnen, sofern die Einschaltung eines Rechtsanwalts als üblich bzw. notwendig anzusehen ist. Der Betreute bzw. die Staatskasse im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten sollen keinen Vorteil daraus ziehen, dass der Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde. Er hat nicht etwa ein Wahlrecht, über das Betreuungsgericht nach originären RVG-Sätzen abzurechnen. Dies gebietet bereits der Schutz des Betreuten, welcher im Falle der Abrechnung über das Betreuungsgericht bei einem nachträglichen Vermögenserwerb mit einer Rückforderung rechnen muss (§§ 1908i, 1836e BGB). Hat die Partei einen Betreuer, so sind also dessen persönliche Fähigkeiten maßgeblich, soweit die Angelegenheit vom Aufgabenkreis des Betreuers umfasst ist. Nach der gem. § 1 Abs. 2 S. 3 RVG, § 5 Abs. 5 S. 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, also als Aufwendungen nicht immer gesondert geltend machen. Für die anwaltliche Praxis ist dabei aber zukünftig Obacht geboten. Die Annahme, ein nicht anwaltlicher Betreuer hätte unter den hier gegebenen Umständen keine anwaltliche Unterstützung für die Vorbereitung und das Stellen eines Regelinsolvenzantrags mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch im Rahmen der Betreuervergütung wird also durch den BGH nun das Erfordernis aufgestellt, anwaltliche Honorare zu prüfen, wenn dieser zeitgleich der Betreuer ist. Dabei muss zukünftig also zum einen sowohl auf die rechtliche Frage einerseits eingegangen werden, andererseits auf die Qualifikation des Betreuers.

3. Kritik

Bedenkt man aber, dass in Insolvenzverfahren dem Schuldner ggf. im Falle einer unerlaubten Handlung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, dies aber bei einem Betreuer nicht der Fall sein soll, so kann man davon ausgehen, dass der BGH hier woh...

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