Herausgegeben von Dr. Monika Anders und Dr. Burkhard Gehle. 81. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. XXVI, 3.180 S., 179,00 EUR
Ebenso zuverlässig wie das Christkind erscheint jedes Jahr die Neuauflage des von Adolf Baumbach begründeten ZPO-Kommentars. Die 81. Aufl. berücksichtigt eine Vielzahl neuer, zum Teil zur Drucklegung noch nicht in Kraft getretener, Gesetze, die Einfluss auch auf die ZPO, das EGZPO und das GVG haben. Beispielhaft sei hier auf die zum 1.1.2023 in Kraft getretene Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht verwiesen. Natürlich berücksichtigten die Autoren auch die zahlreichen Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung oder Eindämmung der Covid-19-Pandemie und die hierzu ergangene Rspr., soweit sie das kommentierte Verfahrensrecht betreffen. Dies merkt man beispielsweise an der ausführlichen Kommentierung des § 128a ZPO von Anders betreffend die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, der noch bis vor wenigen Jahren in der Praxis ein Schattendasein geführt hat. Einen weiteren Schwerpunkt hat Anders auf die Kommentierung der die E-Akte betreffenden Vorschriften der §§ 130a bis 130b ZPO gelegt und dabei die neuere Rspr. eingearbeitet.
Für die Leser dieser Zeitschrift von besonderer Bedeutung sind die das Kostenrecht betreffenden Erörterungen. So führt Gehle unter § 91 ZPO Rn 29 ff. eine Vielzahl von Stichworten zur Notwendigkeit von Kosten als Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit auf. Unter § 91 ZPO Rn 136 weist Gehle zutreffend darauf hin, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten in jedem Rechtsstreit kraft Gesetzes als notwendig anzusehen sind. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob einzelne Handlungen des Rechtsanwalts im Einzelfall notwendig waren, wofür der Autor eine alphabetisch geordnete Aufzählung von Beispielen aufführt.
Der Begriff der Notwendigkeit von Kosten hat in der Rspr. auf das BGH in den letzten Jahren eine Entwicklung vorgenommen, die Gehle unter § 91 ZPO Rn 50 ff. erörtert. Nach dem aktuellen Stand der Rspr. des BGH ergibt sich die Notwendigkeit von Kosten nicht mehr allein aus der objektiven Lage, wie früher einige Zivilsenate des BGH angenommen hatten, sondern aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen. In der Praxis stellt sich diese Frage bei Rücknahme von Rechtsmitteln oder bei der Schutzschrift. So weist Gehle unter § 91 ZPO Rn 148 zutreffend darauf hin, dass eine Anwaltsbestellung in unverschuldeter Unkenntnis der Berufungsrücknahme als notwendig anzuerkennen ist, sodass die durch die anwaltliche Tätigkeit angefallenen Gebühren grds. auch dann erstattungsfähig sind, wenn zum Zeitpunkt des Gebührenanfalls die Berufung bereits zurückgenommen worden war. Obwohl die Kommentierung des § 91 ZPO mit ihren ABC-Übersichten schon aus sich heraus recht übersichtlich ist, ist der Vorschrift ein Stichwortregister vorangestellt, das den Inhalt dieser Vorschrift schnell erschließt.
Gut gelungen ist auch die Kommentierung des Kostenfestsetzungsverfahren in den §§ 103 ff. ZPO. Beispielhaft sei hier auf die ABC-Übersicht von Bünnigmann verwiesen, die in § 103 ZPO ab Rn 6 alphabetisch geordnet eine Übersicht der für die Kostenfestsetzung geeigneten Vollstreckungstitel aufführt. Zur Zulässigkeit von Einreden im Rahmen des eigenen Beitreibungsrechts des PKH-Anwalts nach § 126 ZPO verweist Dunkhase unter § 126 ZPO Rn 37 zutreffend auf die grundlegende Entscheidung des BGH RVGreport 2016, 73 [Hansens].
Den Ausführungen von Hunke zur Zuständigkeit für die Vollstreckung von Vollstreckungskosten in § 788 ZPO Rn 19 ff. kann ich nicht uneingeschränkt zustimmen. Zwar erklärt § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO grds. das Vollstreckungsgericht für zuständig. Das Prozessgericht ist hingegen nicht nur – wie Hunke unter Rn 22 ausführt – für die Festsetzung von Vollstreckungskosten in den Verfahren nach §§ 887 bis 890 ZPO zuständig. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Fallgestaltungen, bei denen das Prozessgericht ebenfalls für die Festsetzung von Vollstreckungskosten zuständig ist. Dies gilt beispielsweise für die Festsetzung der Kosten einer Avalbürgschaft, die aufgewendet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen (s. BGH RVGreport 2008, 115 [Hansens] = zfs 2008, 225 m. Anm. Hansens). Auch die Festsetzung von Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung obliegt im Regelfall ebenfalls dem Prozessgericht (s. KG RVGreport 2019, 27 [Hansens]) oder die Festsetzung von Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland. In allen diesen Fällen greift keine der die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestimmenden Regelungen des § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO ein, sodass dann das Prozessgericht zuständig ist. Praxisgerecht ist wiederum die rund 8 Seiten umfassende ABC-Übersicht von Hunke unter § 788 ZPO Rn 31 über die erstattungsfähigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
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