1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO genügt für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers (des Kostenfestsetzungsverfahrens), dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine solche Erklärung hatte hier im Kostenfestsetzungsantrag v. 13.7.2021 hinsichtlich der Antragsgegner zu 2–5 vorgelegen.
2. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Erklärung
Nach Auffassung des KG kam es auf die hiergegen von dem Antragsteller erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen nicht an. Liege die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO vor, seien materiell-rechtliche Einwände gegen die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer grds. nicht zu berücksichtigen (BGH AGS 2017, 148 = zfs 2017, 45 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 37 [Hansens]). Nach der eindeutigen Regelung in § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO solle nämlich für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer allein die Erklärung der erstattungsberechtigten Partei maßgeblich sein. Hiermit werde u.a. der Zweck verfolgt, das auf Zügigkeit und Praktikabilität hin angelegte Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Klärung steuerrechtlicher Fragen zu belasten (BVerfG AGS 1996, 68 = NJW 1996, 382 für einen sich in einer privaten Angelegenheit selbst vertretenden Rechtsanwalt). Das KG hat ferner darauf hingewiesen, bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handele es sich um ein streng formalisiertes Verfahren, in dem materiell-rechtliche Einwendungen regelmäßig nicht zu prüfen seien. Diese seien vielmehr von dem Erstattungspflichtigen im Klageweg geltend zu machen (s., BGH a.a.O.). Vorliegend hätte der Antragsteller des Verfügungsverfahrens dann – die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zur Umsatzsteuer unterstellt – einen Anspruch aus § 812 BGB wegen zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer klageweise geltend machen können.
3. Erklärung nicht offensichtlich unrichtig
Die von den Antragsgegnern des Verfügungsverfahrens geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge können nach den weiteren Ausführungen des KG nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit ihrer Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO durch entsprechenden, vom Antragsteller des Verfügungsverfahrens (= Antragsgegner des Kostenfestsetzungsverfahrens) zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa aus dem Akteninhalt, zweifelsfrei ergebe (s. BGH AGS 2003, 276 = BRAGOreport 2003, 116 [Hansens]).
Diese Voraussetzungen haben hier nach Auffassung des KG nicht vorgelegen. Unter welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug in Betracht kommt, wenn – wie hier – natürliche Personen, die selbst unstreitig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen werden, ist nach den weiteren Ausführungen des KG eine Frage, die einer näheren Prüfung des materiellen Steuerrechts bedürfe. Diese Frage solle im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht geprüft werden. Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung bestimme sich nach § 15 UStG und beschränke sich auf Unternehmer. Nach Auffassung des KG ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegner zu 2 bis 5 als Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer i.S.v. § 15 UStG anzusehen sind. Ebenso wenig wie ein Gesellschafter einer OHG allein dadurch als Mitunternehmer anzusehen ist, werde ein Geschäftsführer allein durch seine Funktion für eine GmbH zum Mitunternehmer. Ob ein Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen sei, was Grundvoraussetzung für eine Vorsteuerabzugsberechtigung wäre, sei vielmehr durch eine umfassende Prüfung und Gewichtung der Tätigkeit im Einzelfall festzustellen (s. BFH BFH/NV 2005, 1204 = BFHE 2009, 162). Zu dieser Frage hat das KG jeglichen Vortrag des Antragstellers vermisst. Außerdem sei es ohnehin nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, eine solche steuerrechtliche Prüfung durchzuführen oder nachzuvollziehen.
4. Aufteilung der Umsatzsteuerbeträge
Die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einer Quote von 4/5 des Gesamtbetrages, die der Rechtspfleger des LG antragsgemäß vorgenommen hatte, ist nach Auffassung des KG ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Parteien vertrete und nur einige von ihnen vorsteuerabzugsberechtigt seien bzw. die entsprechende Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben haben, erfolge die Aufteilung der Umsatzsteuer nach Kopfteilen (OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 315).