Der EuGH führt weiter aus: Die Klausel sei nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nicht entspreche, als missbräuchlich anzusehen ist, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, habe dies gem. Art. 8 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen. Das nationale Gericht müsse aber, wenn es im Wege der ihm obliegenden Gesamtwürdigung die Missbräuchlichkeit der Klausel feststelle, die Klausel für unanwendbar zu erklären, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Könne der Vertrag nach Aufhebung der Klausel insgesamt nicht fortbestehen, sei er im Einklang mit der Richtlinie 93/13 selbst dann für nichtig zu erklären, wenn der Rechtsanwalt für seine Arbeit überhaupt kein Honorar erhalte. Nur für den Fall, dass die Nichtigkeit eines Vertrages für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, dürfe das vorlegende Gericht ausnahmsweise eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzen. Eine konkrete Vergütung selbst festsetzen, dürfe es indes nicht.

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