Wie jedes Jahr wurden auch zum Jahreswechsel 2023/2024 die PKH-Freibeträge angepasst. Aufgrund der PKH-Bekanntmachung zu § 115 ZPO betragen die ab dem 1.1.2024 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wie folgt:
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Freibetrag Bund |
Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck |
Freibetrag in der Landhauptstadt München |
Freibetrag im Landkreis München |
Freibetrag im Landkreis Starnberg |
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO) |
282 EUR |
295 EUR |
296 EUR |
290 EUR |
297 EUR |
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) |
619 EUR |
649 EUR |
650 EUR |
637 EUR |
652 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 3) |
496 EUR |
520 EUR |
519 EUR |
510 EUR |
523 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 4) |
518 EUR |
540 EUR |
541 EUR |
534 EUR |
543 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 5) |
429 EUR |
443 EUR |
446 EUR |
441 EUR |
446 EUR |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO – Regelbedarfsstufe 6) |
393 EUR |
408 EUR |
407 EUR |
404 EUR |
409 EUR |
Die Höhe der Freibeträge ist dabei jeweils abhängig von den Regelsätzen nach § 28 SGB XII. Da diese in der Regel jedes Jahr nach oben angepasst werden, ändern sich auch die PKH-Freibeträge jährlich zum 1. Januar. Die PKH-Freibeträge bilden auch die Grundlage für die Berechnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beratungshilfe. Beratungshilfe sollen ja nur diejenigen erhalten, bei denen sowohl die wirtschaftlichen als auch die objektiven Voraussetzungen gegeben sind.
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG wird Beratungshilfe dann gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. § 1 Abs. 2 BerHG verweist hierbei auf die Bestimmungen des Prozesskostenhilferechts. Nur wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) vorliegen, wird Beratungshilfe gewährt.
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, orientiert sich damit an § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit der hilfsbedürftige Rechtsuchende sein Einkommen und sein Vermögen für die Beratungshilfekosten einzusetzen hat, die ihm voraussichtlich entstehen werden. Beratungshilfe wird final nur dann gewährt, wenn das ermittelte einzusetzende Einkommen weniger als 20,00 EUR beträgt (§ 1 Abs. 2 BerHG), die Berechnung des hälftigen verbleibenden Resteinkommens nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO daher unter 10,00 EUR verbleibt (und somit keine Ratenzahlung zu erfolgen hätte) und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Die Berechnung der Ratenhöhe erfolgt dadurch, dass das ermittelte Resteinkommen halbiert und die sich so ergebende Monatsrate auf volle Euro abgerundet wird.