Gegen den ehemaligen Angeklagten war ein Verfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Volksverhetzung gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 4, 86a Abs. 1 Nr. 1, 130 Abs. 3, 52 StGB anhängig. In diesem wurde er unter seiner Wohnanschrift/Meldeadresse in Pforzheim in der Bundesrepublik Deutschland schriftlich vorgeladen. Daraufhin legitimierte sich sein Verteidiger als Wahlverteidiger. Seinem Schreiben v. 20.7.2022 war die auf ihn ausgestellte und unterschriebene Vollmacht des ehemaligen Angeklagten beigefügt, auf der sich ebenfalls die Adressdaten der deutschen Meldeadresse befand.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das AG gegen den ehemaligen Angeklagten einen Strafbefehl. Auf den Einspruch des Verteidigers fand am 1.3.2023 beim AG Pforzheim von 11:02 Uhr bis 11:16 Uhr die Hauptverhandlung statt. In dieser erwähnte der ehemalige Angeklagte erstmals, dass er aus geschäftlichen Gründen eine österreichische Anschrift habe. Die Hauptverhandlung wurde am 22.3.2023 von 14:52 Uhr bis 15:00 Uhr fortgesetzt.
Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil des AG Pforzheim v. 22.3.2023 ist seit dem 30.3.2023 rechtskräftig.
Der ehemalige Angeklagte hat u.a. Reisekosten i.H.v. 985,00 EUR geltend gemacht. Das hat er u.a. damit begründet, er sei tatsächlich in Oberparschenbrunn in Österreich wohnhaft. Hierzu legte er eine entsprechende Meldebestätigung v. 4.11.2021 vor. Nach Aktenlage hat der Angeklagte erstmals im Rahmen der Kostenfestsetzung erwähnt, dass er auch von Österreich aus und nicht von seiner Meldeadresse in Pforzheim zu den Hauptverhandlungsterminen habe anreisen müssen.
Die Bezirksrevision ist der Festsetzung der geltend gemachten Reisekosten entgegengetreten. Die Fahrtkosten aus Österreich seien nicht festzusetzen. Der Angeklagte sei offiziell in Pforzheim gemeldet und auch dort geladen worden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die beabsichtigte Fahrt aus dem Ausland sei vor Durchführung der Hauptverhandlung nicht ersichtlich. Ansonsten wäre es dem Gericht ggf. möglich gewesen, die Hauptverhandlung so zu legen, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin an seiner Meldeadresse in Pforzheim aufgehalten hätte. Das AG ist dem gefolgt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten hatte Erfolg.