In Anwendung dieser Grundsätze ist lediglich die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV mit einem Gebührensatz von 1,1 erstattungsfähig.

Für den Kostenantrag ist Rechtsanwalt A keine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV nach dem Kostenwert entstanden. Diese Tätigkeit gehört nämlich gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zum Rechtszug der Berufungsinstanz und wird durch die dort verdiente Verfahrensgebühr abgegolten. I.Ü. wäre der Kostenantrag auch nicht notwendig gewesen, weil sich die Kostenfolge aus § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO direkt aus dem Gesetz ergibt und das Gericht hierüber von Amts wegen zu entscheiden hat.[5]

[5] OLG Hamburg AGS 2003, 539 m. Anm. Schneider.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?