Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist zuzustimmen. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber für Verfahren, die im RVG geregelt sind, Rechtsbehelfsbelehrungen mit unterschiedlichem Inhalt vorgesehen hat. Dies liegt – worauf auch das OVG Berlin-Brandenburg hingewiesen hat, – daran, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten über § 11 Abs. 3 S. 2 RVG die in der VwGO, FGO und im SGG geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten. Dies schließt die Anwendung der spezielleren Regelung des § 12c RVG aus.
1. Rechtsbehelfe im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Fraglich ist m.E. ist die Frage, welche Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung in diesen Gerichtsbarkeiten für die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung des Gerichts gelten. Denn die Verweisung in § 11 Abs. 3 S. 2 RVG erfasst nur die Verweisung auf die Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren. Allerdings verweist § 11 Abs. 2 S. 3 RVG allgemein auf die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren in einem Zivilprozess oder in einem Verfahren, in dem die Vorschriften der ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten, bestimmt sich die Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls nicht nach § 12c RVG, sondern nach § 232 ZPO (s. Volpert, RVGreport 2013, 210, 212).
An dieser unvollkommenen Verweisungstechnik, die im Ergebnis auch im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 RVG steht, entzündet sich bspw. auch der Streit, ob der in Asylverfahren geregelte Ausschluss der Beschwerde in § 80 AsylG auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt (bejahend OVG Hamburg JurBüro 1994, 103; OVG Münster JurBüro 1995, 650 und RVGreport 2016, 295 [Hansens] = AGS 2016, 443; VGH Kassel RVGreport 2018, 391 [Ders.]; s. auch VG München AGS 2023, 308 [Ders.]; verneinend AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 11 RVG Rn 306).
2. Anwendungsbereich des § 12c RVG
Relativ eindeutig anwendbar ist die Bestimmung des § 12c RVG in den Verfahren, die im RVG selbst geregelt sind. § 1 Abs. 3 RVG bestimmt nämlich, dass die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Damit ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung regelnde Bestimmung des § 12c RVG vorrangig.
§ 12c RVG ist damit in den Verfahren anwendbar, die abschließend im RVG geregelt sind. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gem. § 55 RVG und das Verfahren betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes in § 33 RVG (s. Volpert, RVGreport 2013, 210, 211). Eine Sonderstellung nimmt § 52 RVG ein, der den Anspruch des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen regelt. Gegen den in diesen Verfahren ergehenden Beschluss ist gem. § 52 Abs. 4 S. 1 RVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a StPO zulässig. In § 52 Abs. 4 S. 2 RVG ist bestimmt, dass im Rahmen des § 44 S. 2 StPO die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Rechtsbehelfsbelehrung nach § 35a S. 1 StPO gleichsteht.
3. Folgen einer unzutreffenden oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung
a) Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung
Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird ein gesetzlich ausgeschlossener Rechtsbehelf nicht eröffnet (s. BGH RVGreport 2010, 338 [Hansens] = AGS 2010, 387). Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt wird, es sei gegen die Entscheidung (weitere) Beschwerde zum BGH gegeben. Dies ist nämlich in den RVG-Verfahren gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG, ggf. i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossen. Die somit von Gesetzes wegen unanfechtbare Entscheidung bleibt auch bei einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung unanfechtbar (BGH, a.a.O.). Daran ändert eine unzutreffend auf ein gesetzlich nicht statthaftes Rechtsmittel hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung nichts.
b) Unvollständige oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
Nach § 33 Abs. 5 S. 2 RVG, der in Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung über § 56 Abs. 2 S. 1 RVG entsprechend gilt, wird ein Fehlen des Verschuldens der Versäumung der Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Diese Regelung enthält somit eine gesetzliche Vermutung, nach der die unterlassene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ursächlich für ein Fristversäumnis ist, ohne dass diese Ursächlichkeit gesondert festgestellt werden muss. Gem. § 33 Abs. 5 S. 3 RVG kann jedoch nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Über den Gesetzeswortlaut hinaus schränkt ein Teil der Rspr. diese Folgen im Falle einer unrichtigen oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung e...