Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des AG richtete, wonach die Einziehungsbeteiligte ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hatte, hatte das Rechtsmittel hingegen keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die Einziehung ist abweichend von der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus den genannten Gründen wiederum nicht § 465 Abs. 1 StPO. In Fällen, in denen eine Einziehungsanordnung, gleich aus welchem Grund, unterbleibe, richte sich die Auslagentragung des Nebenbeteiligten vielmehr nach § 472b Abs. 3 StPO. Danach können die notwendigen Auslagen eines Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden. Daraus folge, dass der Nebenbeteiligte im Grundsatz seine Auslagen selbst zu tragen habe (MüKo-StGB/Maier, 2019, § 472b Rn 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 472b Rn 6). Davon, die notwendigen Auslagen eines Nebenbeteiligten – § 467 Abs. 1 StPO entsprechend – in diesen Fällen stets der Staatskasse aufzuerlegen, habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen (BT-Drucks V/1319, 86). Eine Überbürdung der notwendigen Auslagen eines Nebenbeteiligten im Ganzen oder in Teilen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nur, wenn das Tragen der eigenen Auslagen unbillig erscheine.
2. Eigene Ermessensentscheidung
Eine solche Ermessensbetätigung habe das auf § 465 Abs. 1 StPO als Rechtsgrundlage abstellende AG nicht vorgenommen, weshalb sie von der Kammer gem. § 309 Abs. 2 StPO selbst vorzunehmen sei (OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.2017 – 5 Ws 541/17; KK-StPO/Zabeck, a.a.O., § 309 Rn 6). Eine Aufhebung und Zurückverweisung sei nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil die angefochtene Entscheidung keine für eine Ermessensausübung ausreichenden tatsächlichen Feststellungen i.S.d. § 464 Abs. 3 S. 2 StPO enthalte. Denn der maßgebliche Sachverhalt lasse sich zweifelsfrei aus den dem Beschwerdegericht vorliegenden Akten ersehen (BGH, Beschl. v. 4.12.1974 – 3 StR 298/74, BGHSt 26, 29; KG, Beschl. v. 26.2.1999 – 4 Ws 257/98 u.a., NStZ-RR 1999, 223; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464 Rn 24).
3. Kostentragungspflicht der Einziehungsbeteiligten
Gründe, die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligte der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, bestanden nach Auffassung des LG nicht.
Mit Blick auf den gegen die Angeklagte erhobenen Tatvorwurf sei die Beteiligung der Einziehungsbeteiligte am Verfahren gem. §§ 424 Abs. 1, 432 Abs. 1 StPO unabdingbar. Entgegen der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des OLG Schleswig v. 24.8.1983 (1 Ws 177/83) könne es deshalb im Fall des späteren Absehens von einer Einziehungsentscheidung nicht stets der Billigkeit entsprechen, die Auslagen des Nebenbeteiligten der Staatskasse aufzuerlegen. Denn dann liefe die in § 472b Abs. 3 StGB getroffene Grundentscheidung des Gesetzgebers ins Leere, nach der Einziehungsbeteiligte ihre Auslagen grds. selbst zu tragen haben.
Bei Erlass des Strafbefehls und der damit angeordneten Beteiligung der Einziehungsbeteiligte hätten mit Blick auf die später rechtskräftig gegen die Angeklagte festgestellten Tatvorwürfe auch zunächst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung gegen die Einziehungsbeteiligte vorgelegen. Dass am Ende des Verfahrens von einer Einziehungsentscheidung abgesehen wurde, sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich die materielle Rechtslage zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls und der Hauptverhandlung v. 7.9.2023 aufgrund der erfolgreichen Zwangsvollstreckung der Tatverletzten im Januar 2023 geändert habe. Hierdurch sei der der Wertersatzeinziehung zugrundeliegende Anspruch der Tatverletzten erloschen, was einer Einziehungsanordnung gem. § 73e Abs. 1 StGB nachträglich die Grundlage entzogen habe. Die Einziehungsbeteiligte, die hierzu selbst nichts beigetragen habe, stehe daher nicht etwa einem freigesprochenen Angeklagten gleich, dessen Auslagen mangels Tatnachweis gem. § 467 Abs. 1 StPO durch die Staatskasse zu tragen seien. Die Verfahrenssituation sei vielmehr am Ehesten mit derjenigen vergleichbar, bei der ein Angeklagter wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt werden könne (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). In diesen Fällen eröffne das Gesetz trotz Einstellung oder Freispruchs ausdrücklich die Möglichkeit, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten abweichend vom Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO nicht aufzuerlegen.
Vorliegend trete hinzu, dass die Einziehungsbeteiligte selbst dem Gericht bis zur Hauptverhandlung keine Mitteilung vom Erlöschen des der Einziehungsbeteiligung zugrundeliegenden Anspruchs der Tatverletzten gemacht habe. Die erfolgreiche Zwangsvollstreckung der tatverletzten Krankenkasse sei dem Gericht erst durch eine zwei Tage vor der Hauptverhandlung erfolgte Mitteilung des Verteidigers der Angeklagten bekannt geworden. Noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt gerichtete Anfragen des AG mit der Bitte um Bestätigung...