Das AG Cottbus holt mit seiner Entscheidung quasi zu einem Rundumschlag aus und beantwortet gleich mehrere vergütungsrechtliche Fragen in einer Entscheidung.
1. Auslagenpauschale
Zu Recht kürzte das AG Cottbus die Auslagenpauschale. Neben dem Anspruch auf Vergütung hat der Insolvenzverwalter nach § 8 InsVV einen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Auslagen für das Insolvenzverfahren. Die Auslagen im Insolvenzverfahren können dabei entweder pauschal nach § 10 Abs. 3 InsVV i.H.v. 15 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch auf 350,00 EUR (Anm. im entschiedenen Falle waren es nach der Regelung vor dem 31.12.2020 noch 250 EUR je Monat!) je angefangenem Monat, (wobei der Pauschsatz 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen darf), oder im Rahmen einer tatsächlichen Auflistung geltend gemacht werden, § 8 Abs. 3 InsVV (BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – IX ZB 81/06). In der Praxis erfolgt überwiegend ein Ansatz der vorgesehenen Pauschalsätze. In Verfahren, die vom Verwalter "verschleppt" wurden, ist die Auslagenpauschale um den betreffenden Zeitraum zu kürzen (BGH, Beschl. v. 9.3.2006 – IX ZB 104/04, ZInsO 2006, 424; LG Gießen, Beschl. v. 29.5.2020 – 7 T 68/20, ZInsO 2023, 1230; AG Hannover, Beschl. v. 24.3.2023 – 909 IN 1106/10, ZInsO 2023, 1283 m. Anm. Haarmeyer). Zu Recht hat daher das AG Cottbus eine Kürzung vorgenommen für Zeiten, in denen objektiv das Verfahren bereits hätte beendet sein können.
2. Delegationen
Das AG Cottbus geht mit seiner Entscheidung konform zum BGH. Mit seiner Entscheidung v. 12.9.2019 – IX ZB 1/17 hat der BGH noch einmal klargestellt, dass die Delegation von Tätigkeiten selbstverständlich auch Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters insoweit hat, als dem Insolvenzverwalter im Umfang der Delegation von vornherein kein Mehraufwand entstanden sein kann, der dann zu einer Gewährung von Zuschlägen führt, die ein nicht delegierender Verwalter geltend machen könnte. Dass der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit nicht alle Aufgaben selbst zu erledigen hat, sondern sich hierzu auch vertraglich gebundene Hilfskräfte heranziehen darf, folgt schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV selbst und ist auch höchstrichterlich für die InsVV natürlich anerkannt. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Delegationen darf jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, dass durch die Art und Weise der Abwicklung bzw. Delegation die Insolvenzmasse höher belastet wird, als dies bei einer professionellen Insolvenzverwaltung mit einem kompletten Leistungsspektrum für die Abwicklung auch mittelgroßer Insolvenzen der Fall ist. In dem Umfang nämlich, in dem er Tätigkeiten zu Lasten der Masse auf Dritte delegiert, die mit der einfachen Regelvergütung pauschal abgegolten sind, entlastet er sich von diesen Aufgaben, was notwendig eine Minderung seiner Vergütung zur Folge haben muss. Stellt sich sodann im Rahmen einer Vergleichsrechnung heraus, dass die Kosten der Beauftragung Dritter eine zu erwartende fiktive Regelvergütung überschreiten, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die festzusetzende Vergütung gen Null tendiert. Zu Recht sieht das AG Cottbus die Aufgaben Ermittlung von Anfechtungsansprüchen, außergerichtlicher Forderungseinzug bis hin zum einfachen gerichtlichen Mahnverfahren als "üblich" und erwartungsgemäße Regelaufgabe eines jeden Insolvenzverwalters an, die man zwar delegieren kann, dann aber mit den vergütungsrechtlichen Folgen leben muss.
3. Anforderungsspektrum an einen Vergütungsantrag
Weder die InsO noch die InsVV sehen bindende Regelungen für die Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Vergütung vor – einzig und allein gesichert ist, dass der Antrag schriftlich einzureichen und zu begründen ist. Generell lässt sich jedoch als Leitlinie sagen, dass sich ein Vergütungsantrag auf dem Niveau eines anwaltlichen Schriftsatzes im Rahmen einer Zahlungsklage zu bewegen hat, denn letztlich verlangt auch der Insolvenzverwalter nichts anderes als eine Zahlung an sich. Wo in einem Klageantrag allerdings Beweisanträge erforderlich wären, um den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu begründen, müssen die Ausführung in einem Vergütungsantrag im Insolvenzverfahren so konkret und nachvollziehbar sein, dass der Beweis bereits aufgrund dieser Darlegungen als erbracht betrachtet werden kann. Soweit es die rechtliche Würdigung angeht, hat der Antragsteller konkret darzulegen, mit welcher Argumentation er z.B. von einer h.M. oder der höchstrichterlichen Rspr. abweichen möchte. Schlüssig ist ein Vergütungsantrag nur, wenn sich aus ihm selbst heraus der Umfang der zur Festsetzung gelangten Tätigkeiten vollständig und nachvollziehbar ergibt. Das Gericht muss aufgrund der Angaben im Antrag eine konkrete Vorstellung vom tatsächlichen Einsatz der beteiligten Personen erhalten, da nur auf dieser Grundlage die Frage einer angemessenen Vergütung sachgerecht beantwortet werden kann. Dies war im entschiedenen Fall nicht der Fall. Die Betriebsfortführung wurde "insgesamt", aber nicht na...