Zwar entspricht es der Rspr. des BGH, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erhöhungsgebühr des § 6 BRAGO (jetzt: Nr. 1008 VV) beschränkt, wenn zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, beauftragen, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (BGH Rpfleger 1993, 452 m. w. Nachw.). Diese Entscheidung hat nicht ungeteilte Zustimmung in der Rspr. der Obergerichte gefunden (vgl. OLG Celle OLGR 2007, 160 [= AGS 2007, 250]). Der Senat braucht sich jedoch insoweit nicht festzulegen. Denn vorliegend wurde dem Antragsteller zu 1) die Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt.
Ob in diesem Falle dennoch der Anspruch des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gem. § 121 BRAGO auf die gesetzliche Vergütung der Höhe nach beschränkt werden kann, wird in der Rspr. ebenfalls kontrovers diskutiert. Teils wird unter Bezugnahme auf die zitierte BGH-Entscheidung die Ansicht vertreten, dem Rechtsanwalt stehe auch dann nur die Erhöhungsgebühr zu (OLG Koblenz JurBüro 2004, 384; OLG Naumburg OLGR 2004, 175), teils wird der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Mithaftungsquote des Streitgenossen entsprechend seiner wertmäßigen Beteiligung am Streitgegenstand (OLG Jena OLGR 2007, 163) bzw. den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil (OLG Zweibrücken OLGR 2004, 139; OLG Köln OLGR 1998, 438) gekürzt. Die überwiegende Mehrzahl der Obergerichte hat sich jedoch dafür ausgesprochen, dass jedenfalls bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (OLG Hamm Rpfleger 2003, 447 [= AGS 2003, 508]; OLG Schleswig OLGR 1998, 234; OLG München OLGR 1996, 207; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 340; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200 m. w. Nachw.).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Überlegungen, die bei der Erwägung anzustellen sind, ob und in welchem Umfang einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, können keine Rolle mehr spielen, wenn PKH einmal uneingeschränkt bewilligt worden ist. Die ohne Einschränkung erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe im Festsetzungsverfahren nachträglich auf die Erhöhungsgebühr zu beschränken, würde zu Rechtsfolgen führen, die das Gesetz nicht vorgesehen hat, und dem Gebot des Vertrauensschutzes widersprechen. Es ist für die Partei bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorhersehbar, dass er dann im Festsetzungsverfahren in seinen Ansprüchen gegen die Landeskasse eingeschränkt wird. Auch die mittellose Partei, die sich im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe auf die Prozessführung eingelassen hat, sieht sich unter Umständen der Inanspruchnahme durch den Rechtsanwalt oder Ausgleichsansprüchen der Streitgenossen in nicht unerheblicher Höhe ausgesetzt. Es hat deshalb im Falle uneingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung – wie vorliegend gegeben – bei der vollen Erstattungspflicht der Landeskasse zu verbleiben (OLG Stuttgart a.a.O.).