Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet; sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Zu Recht rügt die Landeskasse die unterbliebene Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr.
1. Der BGH hat bereits in seinen Urteilen vom 7.3.2007 – VIII ZR 86/06 (Rpfleger 2007, 505) und 11.7.2007 – VIII ZR 310/06 (AGS 2008, 41) ausgeführt, dass – sofern nach Vorbem. 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist – sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenfalls anfallende Verfahrensgebühr. Mit Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07 (Rpfleger 2008, 332 = MDR 2008, 592 = AGS 2008, 158) hat der BGH seine Rechtssprechung dahingehend präzisiert, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV wegen der in Vorbem. 3 Abs. 4 vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht. Daher kommt nach Auffassung des BGH im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 f. ZPO keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist vielmehr ohne Bedeutung. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat mit Beschl. v. 2.10.2008 – I-10 W 58/08 angeschlossen.
2. Die Frage, ob diese Grundsätze auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG anzuwenden sind, stellt sich nur dort, wo ein Anrechnungsfall der Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorliegt, mithin eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV anfällt. Dies ist unter den gegebenen Umständen des Falles anzunehmen.
Der Anfall einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ist ausgeschlossen im Bereich der Beratungshilfe. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen haben, hatte der Mandant einen Anspruch auf Beratungshilfe, § 1 Abs. 2 BerHG. Ihm wäre auf Antrag ein Beratungshilfeschein auszustellen gewesen. Es wäre lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR angefallen, die im Innenverhältnis (im Verhältnis zum Gegner gilt § 9 BerHG) hälftig auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen gewesen wären (vgl. Abs. 2). Ein Anwalt ist – sofern er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Rechtsuchende zum Kreis der nach dem BerHG Berechtigten gehört – verpflichtet, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Aufl., § 44 Rn 3 f.). Unterlässt er den gebotenen Hinweis und wird ohne Beratungshilfeschein tätig, so steht ihm lediglich die Gebühr des Nr. 2500 VV in Höhe von 10,00 EUR zu (OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.6.2008–5 W 34/08), die nur der Mandant schuldet und die nicht anzurechnen ist. Die aus der Staatkasse zu erstattenden Gebühren nach Nrn. 2501 bis 2508 VV setzen die Erteilung eines Beratungshilfescheines voraus (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, § 44 Rn 3).
Ob aus der späteren Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gefolgert werden kann, dass regelmäßig bereits vorprozessual die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe erfüllt waren (so OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.6.2008–5 W 34/08), erscheint zweifelhaft, mag aber letztlich dahinstehen. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles würden jedenfalls eine Ausnahme begründen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Bedürftigkeit erst während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist. Das maßgebliche, die Geschäftsgebühr auslösende vorgerichtliche Schreiben datiert vom 26.1.2006. Der erstinstanzliche Klageabweisungsantrag datiert vom 26.4.2006 und enthält keine Hinweise auf eine Bedürftigkeit. Erstmals mit Schriftsatz vom 20.9.2006, mithin fast neun Monate nach der vorprozessualen Tätigkeit und fünf Monate nach Klageerhebung, erfolgte die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz, die mit Beschl. v. 22.2.2008 mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt wurde. Unter diesen Umständen kann für die Zeit zuvor ohne weitere Darlegung nicht von einer Bedürftigkeit, mithin auch nicht von einem Anwendungsfall der Beratungshilfe ausgegangen werden. Damit konnte die vorprozessuale Tätigkeit des Antragstellers eine nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnende Geschäftsgebühr auslösen.
3. Eine anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnen (so auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.9.2008–2 W 358/08 (juris) [= AGS 2008, 606]; OLG Bamberg, Beschl. v. 1.7.2008–2 WF 92/08 (juris); OLG Ol...