1.  Eine anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ist auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, § 49 RVG anzurechnen.

2.  Eine Anrechnung setzt allerdings voraus, dass ein Anrechnungsfall der Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorliegt, mithin eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV angefallen ist, was im Bereich der Beratungshilfe ausgeschlossen ist.

3.  Durch die Anrechnung reduziert sich die nach § 49 RVG zu bemessene Verfahrensgebühr nicht um den hälftigen Betrag der nach § 13 RVG berechneten Geschäftsgebühr, sondern um den hälftigen Gebührensatz der Geschäftsgebühr.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2008 – I-10 W 109/08

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