II. Nach Ansicht des Senats ist die als Erinnerung auszulegende "sofortige Beschwerde" zwar zulässig, aber nicht begründet.
a) Allerdings ist der Rechtspfleger nach ständiger Rechtspraxis – soweit ersichtlich – sämtlicher OLG zur Festsetzung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zuständig. "Erster Rechtszug" i.S.d. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. auch § 164 VwGO) ist nicht das Verfahren vor der Vergabekammer, sondern das Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat; bei der Vergabekammer handelt es sich sowohl organisationsrechtlich als auch kostenrechtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07 [= AGS 2008, 553]) nicht um ein Gericht. Mangels besonderer Vorschriften im GWB sind – soweit nicht Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens etwas anderes erfordern – zur Lückenfüllung – auch über die in § 120 Abs. 2 i.V.m. § 73 Nr. 2 GWB ausdrücklich aufgeführten Vorschriften hinaus – die Regeln der ZPO anzuwenden. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten damit die §§ 103 ff. ZPO und ergänzend dazu § 21 Nr. 1 RPflG.
b) Zu Recht hat jedoch der Rechtspfleger zugunsten der Antragsgegnerin lediglich einen Betrag von 5.211,84 EUR (rechnerisch richtig 5.199,94 EUR) festgesetzt. Höhere als die festgesetzten Gebühren stehen ihren Verfahrensbevollmächtigen nach dem RVG (vgl. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO) nämlich nicht zu. Zutreffend hat der Rechtspfleger auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV (i.V.m. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4 VV) gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV die gleichfalls für das Verfahren vor der Vergabekammer entstandene Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07) mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.
aa) Bereits nach dem Wortlaut ist diese Vorschrift einschlägig. Zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist "wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303" entstanden. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um eine entsprechende, sondern um eine unmittelbare Anwendung dieser Nummern. Damit ist eine Anrechnung "auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens" vorzunehmen. Weitere Voraussetzungen für eine Anrechnung stellt das Gesetz nicht auf.
bb) Dass das Verfahren vor dem Vergabesenat anwaltskostenrechtlich wie ein Berufungsverfahren zu behandeln ist (vgl. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4 VV), steht dem nicht entgegen. Die Vorbem. 3 VV bezieht sich nach der Systematik des VV – anders als die unter "Abschnitt 1. Erster Rechtszug" stehende Vorbem. 3.1 VV – auf sämtliche Rechtszüge. Damit ist z.B. die einem Rechtsanwalt vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr auch dann auf eine gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn dieser für seinen Mandanten erst wieder in einem Berufungsverfahren nach der ZPO tätig wird. Im vergaberechtlichen Rechtsschutz besteht zwar die Besonderheit, dass es anwaltskostenrechtlich an einem "ersten Rechtszug" vollständig fehlt; für das Verfahren vor der Vergabekammer gelten, wie bereits ausgeführt, die Nrn. 2300 ff. VV, nicht die Nrn. 3100 ff. VV. Die anwaltskostenrechtliche Aufwertung des Beschwerdeverfahrens ändert aber nichts an der Anwendbarkeit der Vorbem. 3 Abs. 4 VV.
Auf die Frage, ob das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die fehlende Gerichtsqualität der Vergabekammern eher als erstinstanzliches Verfahren anzusehen ist (so N. Schneider, NJW-Spezial 2008, 764), kommt es danach nicht an.
cc) Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift bestehen keine Gründe. Soweit die Gegenauffassung darauf verweist (KG NZBau 2005, 358; ebenso OLG München, Beschl. v. 12.6.2008, Verg 13/07; OLG Celle, Beschl. v. 23.6.2008–13 Verg 10/07; so letztlich auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.6.2006–11 Verg 3/07 und 4/07, BeckRS 2008, 20395, das eine Anrechnung für unangemessen hält, weil es sich bei dem Beschwerdeverfahren um ein Rechtsmittelverfahren handele), das Verfahren vor der Vergabekammer gleiche eher einem gerichtlichen Verfahren, trifft dies jedenfalls kostenrechtlich nicht zu. Wie der BGH mit Beschl. v. 23.9.2008 (X ZB 19/07) entschieden hat, hat der Gesetzgeber durch § 128 Abs. 4 S. 3 GWB das Verfahren vor der Vergabekammer kostenrechtlich einem Widerspruchsverfahren gleichgestellt.
III. An einer Zurückweisung der Erinnerung sieht sich der Senat jedoch durch die zitierte Rspr. des KG sowie der OLGe Frankfurt, Celle und München gehindert. Sie haben nämlich – jeweils tragend – entschieden, dass eine (Teil-)Anrechnung der durch die Vertretung vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr auf die Vertretungsgebühr für das Verfahren vor dem Vergabesenat nicht stattfinde.
Der Senat hat daher die Sache gem. § 124 Abs. 2 GWB dem BGH vorzulegen. Diese Vorschrift gilt auch in Kostensachen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07 – unter Rn 5). Der Senat hat zwar nicht in einem unmittelbaren Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, sondern auf die Erinnerung gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers des Gerichts. Aus der Vorschrift des § 124 Abs. 2 GWB ergi...