Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für den Rechtsstreit gegen ihre Mieterin aus der im Jahr 2000 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung, jedoch nur bezüglich der von Mieterseite angeführten Schimmelbildungen.

Dieser Versicherungsfall trat während des versicherten Zeitraums auf. Er lag nicht bereits bei der Überlassung einer mit behaupteten Baumängeln versehenen Wohnung, sondern erst zu diesem Zeitpunkt vor, an dem der Mangel zutage trat (was nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerseite, die auch im parallel laufenden Verfahren ... von der Mieterin, der dortigen Beklagten bestätigt wird, jedenfalls nach Ablauf der Wartefrist der Fall war). Dem Einwand der Vorvertraglichkeit war insoweit nicht zu folgen.

Grundsätzlich gilt der Versicherungsfall gem. § 4 Abs. 1 S. 1 c ARB 2000 dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen (Harbauer, ARB-Kommentar § 14 ARB 75 Rn 39). Es genügt somit auch jeder nur behauptete Verstoß, wenn er kein reines Werturteil darstellt, sondern einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält.

Als Verstoß in diesem Sinne ist jedes objektive Zuwiderhandeln gegen eine Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns anzusehen. Allerdings stellt die Überlassung einer mit verborgenen Baumängeln behafteten Wohnung an sich noch keinen Verstoß i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 c ARB 2000 dar (Prölls/Martin VVG § 14 ARB 75 Rn 24; Harbauer, ARB-Kommentar § 14 ARB 75 Rn 54). Vielmehr ist in Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit der Versicherungsfall erst mit dem Zutagetreten des beanstandeten Mangels bzw. der nicht erfolgten Beseitigung eingetreten (Harbauer, ARB-Kommentar § 14 ARB 75 Rn 54, OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 183). Erst hierdurch wird die Tauglichkeit der Wohnung zu vertraglich festgelegten Zwecken beeinträchtigt und der rechtliche Konflikt ausgelöst.

Denn grundsätzlich sind auch Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, versichert, soweit nicht der maßgebliche Grund im Vertragsschluss selbst liegt (Harbauer, ARB-Kommentar § 14 ARB 75 Rn 46). Dies wäre aber vorliegend nur der Fall, wenn um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gestritten würde. Dass im Abschluss des Mietvertrages bzw. im Eintritt der Klägerin in diesen derartige Gründe vorlagen, ist jedoch nicht Streitgegenstand im Verfahren der Klägerin gegen die Mieterin ... Vielmehr streiten die Parteien dort um das Recht der Mieterin, einen geminderten Mietzins zu zahlen, da in ihrer Wohnung im versicherten Zeitraum Mängel aufgetreten seien.

Dieses Ergebnis wird auch durch Überlegungen zum Zweck des § 4 Abs. 1 S. 1 c ARB 2000 bestätigt. Diese Vorschrift soll vor allem sog. Zweckabschlüssen vorbeugen. Es soll verhindert werden, dass der Versicherer für Kosten einstehen muss, die aus rechtlichen Auseinandersetzungen herrühren, mit deren Eintritt der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags bereits konkret rechnen musste (BGH VersR 1984, 530), der Rechtsstreit gewissermaßen bereits vorprogrammiert war. Die Klägerin hat aber weder mit Hinblick auf die gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Mieterin den Versicherungsantrag gestellt, noch wusste sie zu diesem Zeitpunkt, dass die streitgegenständliche Wohnung mit Baumängeln behaftet sein könnte.

Zuletzt sprechen auch Gerechtigkeitserwägungen für den entwickelten Lösungsansatz. Klagt in der umgekehrten Situation der Mieter wegen einer Schimmelbildung in seiner Wohnung, die er auf bauliche Mängel des Hauses zurückführt, gegen seinen Vermieter, so würde er nach Ansicht der Beklagten niemals eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung erlangen, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nach Abschluss des Mietvertrages liegt. Dies wäre jedoch mit dem Grundgedanken einer Rechtsschutzversicherung nicht vereinbar, denn dies würde den Mietvertragsparteien in den meisten Fällen von Schimmelbildung, die zumindest von Seiten des Mieters immer auf Baumängel zurückgeführt werden, den Versicherungsschutz nehmen. Gerade diese Streitfälle sollen aber von einer Mietrechtsschutzversicherung erfasst werden.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die von Mieterseite behaupteten Schwarzablagerungen als Folge der Fassadenrenovierung im Jahre 1999.

Anders als bei den Schimmelbildungen ist hier aber unklar, wann diese Ablagerungen erstmals aufgetreten sein sollen. Die Mieterin spricht in ihrem Schreiben vom 27.1.2008 davon, dass die Schwarzfärbungen "seit Jahren" auftreten; im Verfahren ... wird von der dortigen Beklagtenseite darauf abgestellt, dass die Schwarzablagerungen bereits 1999 beanstandet worden seien.

Für das Gericht bleibt diese Frage damit offen. Es ist jedoch Aufgabe des Versicherungsnehmers, vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Versicherungsfall im versicherten Zeitrau...

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