Der Anwalt ist in der Wahl des Verkehrsmittels, mit dem er eine Terminsreise antritt, grundsätzlich frei. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten durch den unterlegenen Gegner ist aber zu beachten, dass ihn die Obliegenheit trifft, unter mehreren Verkehrsmitteln das kostengünstigere auszuwählen.[1] Insofern sind die Kosten für eine Flugreise des Anwalts oder der Partei nur zu erstatten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorlag.

Allein die mit einer Flugreise verbundene Zeitersparnis ist in diesem Zusammenhang kein durchgreifendes Argument für die Erstattungsfähigkeit. Zusätzlich zur Zeitersparnis[2] muss daher geprüft werden, ob die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung anderer Verkehrsmittel[3] sowie in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits stehen.[4] Unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis sind Flugreisekosten grundsätzlich zu erstatten, wenn sich durch den Flug der Zeitaufwand für die Anreise gegenüber einer Fahrt mit der Bahn um drei Stunden oder mehr verkürzt.[5] Hinsichtlich der Entfernung ist bei Inlandsverbindungen die Benutzung des Flugzeugs unter anderem für die Strecken München-Frankfurt a.M.,[6] München-Saarbrücken,[7] sowie München-Berlin[8] gebilligt worden. Bei dem Vergleich der Flugreisekosten zu den Kosten der Benutzung anderer Verkehrsmittel wird teilweise auf die Kosten einer Bahnfahrt (1. Klasse),[9] teilweise auch auf die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw[10] abgestellt, soweit diese höher sind. Im Hinblick auf das Verhältnis der Flugreisekosten zur Bedeutung des Rechtsstreits wird die Erstattungsfähigkeit insbesondere bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in Bagatellstreitigkeiten verneint.[11] Scheidet nach den vorgenannten Kriterien eine Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten aus, sind lediglich die Kosten einer fiktiven Bahnfahrt nebst Übernachtung zu erstatten.[12]

Mit der weiteren Frage der Höhe der erstattungsfähigen Kosten hat sich das OLG Düsseldorf in der vorliegenden Entscheidung befasst. Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass sich der Anwalt jedenfalls nicht auf einen Billigflug verweisen lassen muss.[13] Solche Flüge stehen nämlich zum einen nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung und werden zum anderen häufig für Zeiten angeboten, die der unternehmerischen Terminsreise nicht angepasst sind. Umstritten ist dagegen die Frage, ob bei Inlandsflügen nicht nur Kosten für die Nutzung der Economy-Class, sondern auch die Kosten für die Business-Class erstattungsfähig sind.

Das OLG Hamburg[14] hat dem Anwalt die Nutzung der Business-Class zugestanden, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum Streitwert stehen. Begründet wurde dies damit, dass im Flugzeug lediglich in der Business-Class ein vom Nachbarn uneinsehbares Arbeiten möglich sei. In Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf hat dagegen das OLG Frankfurt[15] für den Flug München-Frankfurt dem Anwalt nur die Economy-Class zugebilligt, da die Kosten der Business-Class nicht mehr in einem akzeptablen Verhältnis zu den Kosten stünden, die bei einer Anreise mit der Bahn anfielen.

Dem OLG Düsseldorf ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Stellung des Anwalts und seiner Auftraggeber jedenfalls kein Grund für die Nutzung der Business-Class auf Kosten des unterlegenen Prozessgegners sein kann. Denn dabei handelt es sich zum einen um ein kaum messbares und zum anderen um ein allein der Sphäre des Mandanten zuzurechnendes Kriterium. Mag der betreffende Anwalt aufgrund seines Renommees üblicherweise ausschließlich die Business-Class benutzen, so ist dies, vergleichbar der Situation bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten, allein im Innenverhältnis relevant, nicht jedoch für den erstattungspflichtigen Gegner.

Das vom OLG Hamburg angeführte Argument, dass nur in der Business-Class ein ungestörtes Arbeiten möglich sei, führt m.E. auch bei hohen Streitwerten nicht zu einer Erstattungsfähigkeit der betreffenden Kosten. Dabei sind folgende Erwägungen maßgeblich: Eine Terminsreise kann der Anwalt dann mit dem Flugzeug antreten, wenn eine relevante Zeitersparnis vorliegt und die Kosten im Verhältnis zur Bahnfahrt nicht unverhältnismäßig hoch sind. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann bei einem sehr geringen Streitwert des Verfahrens (sog. Bagatellsachen) eine Erstattungsfähigkeit ausscheiden. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass bei sehr hohen Streitwerten auch entsprechend höhere Reisekosten geltend gemacht werden dürfen. Denn schon mit der Flugreise an sich wird dem Anwalt ein Verkehrsmittel zugebilligt, das es ihm ermöglicht, in kürzester Zeit am Terminsort zu sein und wieder zu seiner Kanzlei zurückzukehren. Einen Grundsatz dergestalt, dass bei Verfahren mit hohen Streitwerten andere, nämlich weniger strenge Anforderungen für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten gelten, kennt die ZPO nicht. Insofern bleibt es dabei, dass das Verhältnis der Flugreisekosten zur alternativen An...

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